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ABM-Maßnahmen

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) sind von der Agentur für Arbeit geförderte Tätigkeiten, um Arbeitsuchenden bei der Wiedereingliederung in eine Beschäftigung zu helfen oder ein Einkommen zu sichern.

Die Bundesagentur für Arbeit führt ABM nicht selbst durch. Sie bedient sich hierzu sogenannter Träger. Träger können Einrichtungen sein, welche die ABM selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen (z.B. Kommunen, Vereine),
  • Personengesellschaften (z.B. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften)

Der Träger muss die arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Verpflichtungen eines Arbeitgebers erfüllen (z.B. Lohn- und Gehaltszahlung, An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung, Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen).

Für die Durchführung von ABM erhalten Sie als Träger pauschalierte Zuschüsse zum Arbeitsentgelt.

Die pauschalen Zuschüsse bemessen sich nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers. Der monatliche Zuschuss beträgt bei Tätigkeiten, für die in der Regel

  • keine Ausbildung erforderlich ist: 900 Euro
  • eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erforderlich ist: 1.100 Euro
  • eine Aufstiegsfortbildung erforderlich ist: 1.200 Euro
  • eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erforderlich ist: 1.300 Euro

Zuständig:

die Agentur für Arbeit

Voraussetzung:

Die Agentur für Arbeit prüft, ob Sie als Träger geeignet sind und eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Maßnahme gewährleisten.

Die im Rahmen der ABM zu verrichtenden Arbeiten müssen im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sein, das heißt, sie dürfen nicht den freien Wettbewerb beeinflussen beziehungsweise stören.

Die Arbeiten sind nur förderungsfähig, wenn sie andernfalls nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt – frühestens nach Ablauf von zwei Jahren – durchgeführt würden.

Ablauf:

Sie müssen den Antrag auf Förderung einer Maßnahme schriftlich einreichen. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Hinweis: Möchten Sie eine bereits bewilligte Maßnahme ändern, müssen Sie den gleichen Antrag stellen. Dieses ist beispielsweise bei Einbeziehung weiterer Arbeiten, Verlängerung der Förderungsdauer, Durchführung anderer als im Antrag auf Förderung bezeichneter Arbeiten erforderlich.

Unterlagen:

je nach Art des Trägers:

  • Vereinssatzung/Gesellschaftsvertrag (die Satzung muss eine klar umrissene und abgrenzbare Aufgabenstellung des Trägers, seine Ziele und Zwecke darstellen)
  • Vereins-/Handelsregisterauszug (beglaubigt)
  • Bestätigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit
  • Nachweise über die bisherige Tätigkeit des Trägers
  • Darstellung der Gesamtfinanzierung der Maßnahme
  • Bescheinigungen in Steuersachen (des Finanzamtes, der Gemeinde)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsträger
  • Planung für die berufliche Qualifizierung beziehungsweise für das Praktikum
  • Stellungnahme des Personal-/Betriebsrates zu den Angaben im Antrag

Frist:

Die Förderungsdauer beträgt längstens zwölf Monate. Ausnahmsweise können bis zu 24 Monate Zuschüsse gezahlt werden, wenn zu erwarten ist, dass der zugewiesene Arbeitnehmer im Anschluss an die ABM in ein längerfristiges Arbeitsverhältnis übernommen wird. Die Förderung darf bis zu 36 Monate dauern, wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend ältere Arbeitnehmer zugewiesen sind, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Sonstiges:

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen" der Agentur für Arbeit.

Rechtsgrundlage:

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