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Abmeldung vom Religionsunterricht

An den öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg ist evangelischer, katholischer, jüdischer und syrisch-orthodoxer Religionsunterricht eingerichtet. Als ordentliches Lehrfach ist der Religionsunterricht ein Pflichtfach.

Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht das Recht, über die Teilnahme am Religionsunterricht zu bestimmen, aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler selbst zu. Laut Gesetz über die religiöse Kindererziehung ist ein Schüler religionsmündig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat ein Schüler das 12. Lebensjahr vollendet, darf er nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis erzogen und damit auch nicht von seinen Erziehungsberechtigten gegen seinen Willen vom Religionsunterricht abgemeldet werden.

Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss spätestens zwei Wochen nach Beginn des Schulhalbjahres erklärt werden, in dem sie wirksam werden soll.

Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, haben an den Schulen, an denen das Fach "Ethik" eingeführt ist, den Unterricht in diesem Fach zu besuchen.

Ausnahme: Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist an konfessionell gebundenen Schulen nicht möglich. Religionsunterricht ist dort in allen Jahrgangsstufen Pflichtfach.

Zuständig:

die jeweilige Schule

Voraussetzung:

Die Abmeldeerklärung eines religionsmündigen Schülers ist nur wirksam, wenn Glaubens- und Gewissensgründe vorgebracht werden. Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens- und Gewissensgründe ist nicht erlaubt.

Ablauf:

Die Erklärung muss den Namen, die Klasse, das Datum und die Unterschrift des Schülers (soweit der Schüler das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat, die Unterschrift der Erziehungsberechtigten) enthalten.

Sie müssen die Erklärung dem Schulleiter schriftlich übermitteln. Falls die Erklärung einen minderjährigen religionsmündigen Schüler betrifft, muss sie persönlich abgegeben werden. Zu diesem Termin werden die Erziehungsberechtigten eingeladen.

Hinweis: Bei einer gewünschten Wiederanmeldung zum Religionsunterricht kann die Schule diese erst nach dem Beginn des nächsten Schulhalbjahres wirksam werden lassen, wenn organisatorische Gegebenheiten eine sofortige Wiederaufnahme nicht erlauben.

Frist:

Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des Schulhalbjahres erklärt werden, zu dem sie wirksam werden soll.

Rechtsgrundlage:

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