Zur Startseite
Bürgerservice & PolitikStadt LaupheimLeben & WohnenTourismus & FreizeitKultur & BildungWirtschaft & Gewerbe
Suche

Dienstleistungen A-Z

 

Vaterschaftsanerkennung

Wenn Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes sind, können Sie die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden.

Bei welcher zuständigen Stelle sie dies erklären und beurkunden lassen, bleibt Ihnen überlassen.

Zuständig:

  • das örtliche Standesamt oder
  • das örtliche Jugendamt
    Jugendamt ist,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
    oder
  • jedes Amtsgericht oder
  • jeder Notar

Voraussetzung:

Das Kind hat rechtlich gesehen noch keinen Vater. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam.

Ablauf:

Die Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie persönlich in Anwesenheit einer Urkundsperson erklären. Sie können sich nicht durch Dritte vertreten lassen. Sind Sie minderjährig, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter der Anerkennung zustimmen.

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Ist die Mutter minderjährig, ist neben ihrer Zustimmung auch die ihres gesetzlichen Vertreters notwendig.

Auch die Zustimmung der Mutter – sowie bei Minderjährigkeit die Zustimmung ihrer Eltern – muss persönlich erfolgen und öffentlich beurkundet werden.

Hinweis: Die Eltern können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt von einander vornehmen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderliche Zustimmungen erfolgt sind.

Falls der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht (z.B. weil das Kind bereits volljährig ist oder ihr das Sorgerecht für das minderjährige Kind entzogen wurde) muss auch das Kind selbst zustimmen. Bei Kindern unter 14 Jahren muss die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter (z.B. Vormund oder Pfleger) erfolgen. Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist die Zustimmung des Kindes und des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Nach der Beurkundung werden beglaubigte Abschriften der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmungserklärung der Mutter an das Standesamt des Geburtsortes des Kindes übermittelt.

Wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt wird, wird der Name des Vaters auch in die Geburtsurkunde eingetragen. Erfolgt die Anerkennung nach der Geburt, muss eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Unterlagen:

  • für die Anerkennungserklärung des Vaters:
    • Personalausweis oder Reisepass des Vaters
    • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
    • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
  • für die Zustimmungserklärung der Mutter:
    • Personalausweis oder Reisepass der Mutter
    • wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
    • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
    • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
  • für weitere Zustimmungserklärungen (z.B. von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):
    • Personalausweis oder Reisepass des Zustimmenden
    • beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung gegeben wird
    • eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter

Hinweis: Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.

Frist:

Die Anerkennung der Vaterschaft ist jederzeit – auch schon vor der Geburt des Kindes – möglich. Rechtsfolgen der Anerkennung (z.B. Unterhaltsansprüche, Staatsangehörigkeit des Kindes) können jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die Anerkennung wirksam ist.

Kosten:

Beim Jugendamt oder Standesamt erfolgt die Beurkundung der Vaterschaft gebührenfrei. Die Beurkundung beim Notar oder Amtsgericht ist hingegen kostenpflichtig.

Sonstiges:

Eine Anerkennung der Vaterschaft können Sie widerrufen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Vaterschaftsanerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.

Tipp: Wenn Sie die Anerkennung der Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt vornehmen, können Sie gleichzeitig auch eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.

Rechtsgrundlage:

Zurück


© Copyright 2010 Stadt Laupheim.
 
   

Information

Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der Komm.on.line GmbH vom Portal Service-BW vollständig übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

Es können örliche Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Gebührensätze/Kosten bestehen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise unter Bürgerservice&Politik/Stadtverwaltung/ Ortsrecht.

Wunschnummernschild

Wie Sie Ihr Wunschnummernschild beantragen erfahren Sie hier.

Weiter zur Homepage "Landratsamt Biberach"

Stelleninserate

Die Stadt Laupheim und weitere Städte und Gemeinden bieten unter www.stelleninserate.de offene Stellen an.
Weiter zur Homepage "Stelleninserate"

 

Kontakt

Bürgermeisteramt Laupheim
Bürgermeister Rainer Kapellen
Marktplatz 1
88471 Laupheim
Fon: 07392/704-0
stadt.laupheim@laupheim.de

Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag
8.30 bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag
8.30 bis 13.00 Uhr

 
 
 
Zur Startseite