Zur Startseite
Bürgerservice & PolitikStadt LaupheimLeben & WohnenTourismus & FreizeitKultur & BildungWirtschaft & Gewerbe
Suche

Dienstleistungen A-Z

 

Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Seit dem 1. Februar 2006 haben unter anderem Selbstständige die Möglichkeit, in eine freiwillige Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Im Fall der Arbeitslosigkeit besteht nach entsprechender Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Zuständig:

die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben

Voraussetzung:

Die freiwillige Weiterversicherung ist möglich, wenn

  • Sie eine selbstständige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
  • Sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. einem Beschäftigungsverhältnis) gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (z.B. Arbeitslosengeld I) bezogen haben,
  • zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, die Sie zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, und dem Versicherungspflichtverhältnis beziehungsweise der Entgeltersatzleistung nicht mehr als ein Monat liegt und
  • für Sie keine anderweitige Versicherungspflicht besteht.

Ablauf:

Sie müssen einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung stellen. Dazu benötigen Sie einen Antragsvordruck, den Sie von der zuständigen Stelle erhalten. Den Antragsvordruck müssen Sie vollständig ausfüllen, unterschreiben und bei der zuständigen Stelle persönlich abgeben.

Tipp: Der Antragsvordruck steht Ihnen auch auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit zum Download zur Verfügung.

Unterlagen:

  • Personalausweis/Reisepass oder amtliche Meldebestätigung
  • Arbeitsbescheinigung für jede versicherungspflichtige Beschäftigung, die Sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ausgeübt haben
    Den Vordruck für die Arbeitsbescheinigung erhalten Sie von der zuständigen Stelle oder zum Download auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit.
  • wenn Sie keine Arbeitsbescheinigung als Nachweis für ein Versicherungspflichtverhältnis beibringen können: sonstige Nachweise, dass ein Versicherungspflichtverhältnis vorgelegen hat (z.B. Kontoauszug des Rentenversicherungsträgers, Beitragsnachweise)
  • wenn Sie Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben: Nachweis des Leistungsbezugs (z.B. einschlägige Bescheide der Agentur für Arbeit)
  • wenn für die Zeit, für die Sie sich freiwillig weiterversichern möchten, ein anderes Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung besteht: Nachweis des Versicherungspflichtverhältnisses
  • wenn die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mit einem Gründungszuschuss durch die Agentur für Arbeit gefördert wird: Nachweis der selbstständigen Tätigkeit (z.B. durch Vorlage der Gewerbeanmeldung)
  • wenn Ihr versicherungsrechtlicher Status durch die Einzugsstelle/Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals BfA) geklärt wurde: entsprechender Bescheid

Frist:

Den Antrag müssen Sie spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit stellen. Später ist eine freiwillige Weiterversicherung nicht mehr möglich. Nach einer Pflegezeit im Sinne des Pflegezeitgesetzes muss der Antrag innerhalb eines Monats nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden.

Kosten:

Die Beiträge für die freiwillige Arbeitslosenversicherung können Sie monatlich (jeweils zum 1. des Monats) oder für das gesamte jeweilige Kalenderjahr im Voraus zahlen.

Hinweis: Der Monatsbeitrag betrug im Jahr 2008 20,50 Euro (West) und 17,33 Euro (Ost).

Sonstiges:

Etwaige Änderungen (z.B. Bezug von Arbeitslosengeld), die sich auf den Zeitraum beziehen, für den die freiwillige Weiterversicherung besteht, müssen Sie der Agentur für Arbeit unverzüglich mitteilen.

Tipp: Die Broschüre "Hinweise zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung" der Bundesagentur für Arbeit enthält weitere Informationen.

Rechtsgrundlage:

§ 28a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag)

Zurück


© Copyright 2010 Stadt Laupheim.
 
   

Information

Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der Komm.on.line GmbH vom Portal Service-BW vollständig übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

Es können örliche Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Gebührensätze/Kosten bestehen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise unter Bürgerservice&Politik/Stadtverwaltung/ Ortsrecht.

Wunschnummernschild

Wie Sie Ihr Wunschnummernschild beantragen erfahren Sie hier.

Weiter zur Homepage "Landratsamt Biberach"

Stelleninserate

Die Stadt Laupheim und weitere Städte und Gemeinden bieten unter www.stelleninserate.de offene Stellen an.
Weiter zur Homepage "Stelleninserate"

 

Kontakt

Bürgermeisteramt Laupheim
Bürgermeister Rainer Kapellen
Marktplatz 1
88471 Laupheim
Fon: 07392/704-0
stadt.laupheim@laupheim.de

Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag
8.30 bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag
8.30 bis 13.00 Uhr

 
 
 
Zur Startseite