Artikel vom 29.06.2007
Landesnichtraucherschutzgesetz
Am 01.08.2007 tritt in Baden – Württemberg das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) in Kraft. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, die einen umfassenden Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens anstrebt, kommen im Wesentlichen die folgenden Veränderungen auf die Gaststätten im Land zu:
- gemäß § 7 des LNRSchG ist ab dem 01.08.2007 das Rauchen in Gaststätten untersagt
- dieses Verbot gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte; die Außenbewirtschaftung von Gaststätten ist von dem Rauchverbot ebenfalls ausgenommen.
- das Rauchen ist außerdem gestattet in vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn diese gemäß §8 LNRSchG zusätzlich deutlich erkennbar als Raucherräume gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung dieser Räume muss deutlich erkennbar sein!
- diese Raucherräume dürfen nur Nebenräume sein und es muss mindestens noch ein weiterer Gastraum – der das Zentrum der Gaststätte darstellt - für Nichtraucher vorhanden sein.
- der Gesetzgeber fordert eine vollständige Abtrennung des Nebenraumes; Vorhänge bzw. spanische Wände sind nicht ausreichend!
- die Raucherräume dürfen die Luftqualität in den Nichtraucherräumen nicht beeinträchtigen!
- in Diskotheken gilt ausnahmslos Rauchverbot
- die Gastwirte haben ebenfalls die Verpflichtung, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße gegen das Rauchverbot zu verhindern. (§ 8 LNRSchG).
- Verstöße der Gastwirte gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz können Auswirkungen auf die gaststättenrechtliche Erlaubnis haben.
Ein Verstoß gegen das Rauchverbot in Gaststätten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. In solchen Fällen kann gegen den Raucher eine Geldbuße bis zu 40 € verhängt werden – zuzüglich Gebühren in Höhe von derzeit 23,45 €. Im Wiederholungsfalle kann das Bußgeld auf bis zu 150 € erhöht werden.
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