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Zurückschneiden von Anpflanzungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen
Dabei sind jedoch ebenso artenschutzrechtliche Aspekte zu beachten.
Um die Sicherheit im öffentlichen Verkehrsraum nicht zu gefährden, müssen Grundstückseigentümer dafür Sorge tragen, dass Anpflanzungen entsprechend zurückgeschnitten werden. So sind Grundstückseigentümer gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg verpflichtet, dass ihre Hecken, Bäume oder Sträucher, keine öffentlichen Verkehrsflächen beeinträchtigen. Damit soll verhindert werden, dass es auf öffentlichen Verkehrsflächen, wie etwa Gehwegen, Fahrbahnen und Plätzen, zu Sichtbehinderungen oder gar gefährlichen Situationen aufgrund von zu raumgreifenden Bepflanzungen kommt. Letztere müssen daher zurückgeschnitten, ausgeästet oder erforderlichenfalls beseitigt werden. Öffentliche Verkehrsflächen müssen stets bis zu folgenden Höhen freigehalten werden: 2,50 Meter über Geh- und Radwegen und 4,50 Meter über Fahrbahnen. Ebenso ist besonders darauf zu achten, dass die Sicht auf Verkehrszeichen sowie Hausnummern und Straßenbezeichnungen, auch aus großer Entfernung nicht verdeckt werden. Zudem müssen Bepflanzungen an Kreuzungen und Einmündungen stets so gehalten sein, dass ein Sichtwinkel für einbiegende Fahrzeuge vorhanden ist. Hierbei sind insbesondere Hecken bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Bei der Überprüfung sollte ebenfalls die Standsicherheit der Bepflanzung sowie die Einhaltung des Lichtraumprofils bedacht werden. Damit im eigenen Garten die tierischen Nachbarn nicht durch Arbeiten an Bepflanzungen gestört werden, sind artenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Daher sollte zuerst geprüft werden, ob die betroffenen Bepflanzungen als Brut- oder Nistplätze von geschützten Arten dienen. Artenschutzrechtliche Belange, wie etwa der Bestand von Nestern oder Ähnliches, müssen berücksichtigt und mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts Biberach abgeklärt werden. Somit empfiehlt sich, die entsprechenden Rückschnitte, welche grundsätzlich jährlich vom 1. Oktober bis 29. Februar zulässig sind, zu diesem Zeitraum durchzuführen.