Hauptbereich
Bekannmachung Widerspruchsrecht 2019
Große Kreisstadt Laupheim
Öffentliche Bekanntmachung
zum Bundesmeldegesetz
Widerspruchsrecht hinsichtlich
der Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
der Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und der Datenübermittlung an das Staatsministerium
der Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft sowie
der Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Übermittlung von Meldedaten an die Bundeswehr
Die Meldebehörde der Stadt Laupheim übermittelt nach § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetz (SG) an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2021 volljährig werden (Geburtsjahr 2003): Die Datenübermittlung umfasst Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift.
Nach § 58 c Abs. 1 Satz 2 SG werden die Daten nicht übermittelt, wenn der Betroffene nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz der Datenübermittlung widersprochen hat. Der Widerspruch ist bis 31.10.2019 schriftlich oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache mitzuteilen.
Alters- und Ehejubiläen, Religion
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister
über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die Meldebehörde übermittelt desweiteren die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die betroffenen Personen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 50 Absatz 5 BMG das Recht, den genannten Datenübermittlungen zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert im Falle der Mitteilung an eine Religionsgemeinschaft nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Jeder Einwohner hat das Recht, gemäß § 50 Absatz 5 BMG der Übermittlung seiner Daten zu widersprechen.
Ausübung des Widerspruchsrechts
Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, werden gebeten, dies beim Einwohnermeldeamt oder bei den Ortsverwaltungen mindestens 6 Wochen vor dem jeweiligen Jubiläum schriftlich oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache mitzuteilen.
Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.
Laupheim, 20.09.2019
Gerold Rechle
Oberbürgermeister