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Maskenpflicht auf Wochenmarkt
Die Maskenpflicht gilt für Händler und Verkäufer, die über keinen "Spuckschutz" an ihrem Verkaufsstand verfügen.
Ab Montag, dem 27. April, gilt die von der Landesregierung beschlossene Maskenpflicht von sogenannten „Alltagsmasken“. So müssen die Bürgerinnen und Bürger beim Einkaufen und im öffentlichen Personenverkehr einen Schutz tragen, um dieser Pflicht nachzukommen. Als Maske gelten Behelfs-Nasen-Mund-Schutz, auch als „Facies“ bekannt, medizinische Masken oder auch Kleidungsstücke, wie ein Schal, ein Tuch oder ein Loop. Die Stadtverwaltung Laupheim weist darauf hin, dass die Maskenpflicht ebenfalls beim Einkauf auf dem Wochenmarkt gilt. Dazu hat das Ordnungsamt die Händler bzw. Verkäufer darüber informiert, dass diese, während des Wochenmarktes, einen Mundschutz tragen müssen. Die Pflicht gilt ab Donnerstag, 30.04. bis auf Weiteres sowohl für Wochenmärkte am Donnerstag als auch am Samstag. Händler und Verkäufer, deren Verkaufsstand über einen entsprechenden „Spuckschutz“ verfügen, müssen keinen Mundschutz tragen. Zwar findet der Verkauf in diesem Fall unter freiem Himmel statt, jedoch ist das Einhalten des Mindestabstandes aufgrund der teils beengten Verhältnisse und bei hohem Besucheraufkommen schwierig. Die Maskenpflicht gilt bisher nur für die Händler und Verkäufer des Wochenmarktes, allerdings wäre es im Sinne des Infektionsschutzes sehr wünschenswert, wenn auch die Besucherinnen und Besucher des Wochenmarktes, während Ihres Einkaufes, „Alltagsmasken“ tragen würden. Trotz der allgemeinen Maskenpflicht sollten alle weiteren Hygienemaßnahmen, wie Hust- und Niesetikette, das Einhalten des Mindestabstandes sowie regelmäßiges Händewaschen, weiterhin eingehalten werden.