Dienstleistungen A-Z: Laupheim

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)
Texte folgen noch
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Wetter
Do, 28. März 2024
4 °C
Wolkenbedeckt

Hauptbereich

Dienstleistungen A-Z

Gewässerschutz - Beauftragte bestellen

Dürfen Sie in Ihrem Unternehmen pro Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten?

Dann müssen Sie einen Beauftragten oder eine Beauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte - GSB) bestellen.
Gehen von den Anlagen im Unternehmen besondere Gefahren aus?
Dann gilt das unter Umständen auch bei geringeren Abwassermengen. Darunter fallen etwa Unternehmen, die wassergefährdende Stoffe lagern oder einsetzen (zum Beispiel Galvanik-Betriebe).
Sie können auch mehrere Personen als Gewässerschutzbeauftragte bestellen.

Haben Sie Immissionsschutz- oder Abfallbeauftragte bestellt, so können diese auch die Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten wahrnehmen.

Die für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleitung oder eine sonstige beauftragte Person ist Gewässerschutzbeauftragter bei

  • Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften,
  • aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen und
  • öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden.

Gewässerschutzbeauftragte haben folgende Aufgaben:

  • Sie beraten das Unternehmen in allen Angelegenheiten des Gewässerschutzes. Sie müssen bei der Einführung neuer Produktionsverfahren, die sich auf den Gewässerschutz auswirken können, die Anlagenbetreiber rechtzeitig zur Stellungnahme auffordern.
  • Sie überwachen die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Gewässerschutz, indem Sie beispielsweise
    • die Abwasseranlagen regelmäßig kontrollieren oder
    • das Abwasser nach Menge und Eigenschaft messen.
  • Sie teilen die Ergebnisse der Kontrollen den Verantwortlichen mit und schlagen Maßnahmen vor, um Mängel zu beseitigen.
  • Sie wirken darauf hin,
    • dass innerbetriebliche Verfahren entwickelt und eingeführt werden, um Abwasseranfall zu vermeiden beziehungsweise zu vermindern und
    • dass Vorschläge für eine umweltfreundlichere Produktion entwickelt und diese umgesetzt werden.
  • Einmal jährlich berichten Ihnen die Gewässerschutzbeauftragten über die im Unternehmen getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Hinweis: Die Behörde kann in Einzelfällen die Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten näher regeln, erweitern oder einschränken. Die Selbstüberwachung darf dadurch aber nicht beeinträchtigt werden.

Sie müssen die Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, beispielsweise, indem Sie

  • ihnen bei Bedarf Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stellen und
  • ihnen ermöglichen, an Schulungen teilzunehmen.

Vorschläge und Bedenken müssen die Gewässerschutzbeauftragten unmittelbar der entscheidenden Stelle in der Betriebshierarchie vortragen können. Sie dürfen Gewässerschutzbeauftragte wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligen.

Voraussetzungen

Das Amt des Gewässerschutzbeauftragten dürfen Sie nur Beschäftigten übertragen, die die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.

Die Beschäftigten können ihre Fachkunde auf zwei Arten nachweisen:

  • durch einen abgeschlossenen Lehrgang (zum Beispiel bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) oder
  • durch langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit den Anlagen

Verfahrensablauf

Sie müssen zuerst Ihren Betriebs- oder Personalrat über die geplante Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten und die Ihnen übertragenen Aufgaben unterrichten.

Die Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten zeigen Sie schriftlich der zuständigen Behörde an.
In der Anzeige müssen Sie die Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten genau beschreiben.

Achtung: Eventuelle Veränderungen des Aufgabenbereichs und die Abberufung von Gewässerschutzbeauftragten müssen Sie der zuständigen Behörde schnellstmöglich mitteilen.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

die Wasserbehörde

Wasserbehörde ist,

  • wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
  • wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • für Betriebsgelände, wenn sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen
    a) mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
    b) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a BImSchG oder
    c) mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 WHG genehmigungsbedürftig ist
  • d) mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU vorhanden ist oder errichtet werden soll: das Regierungspräsidium

Freigabevermerk

22.08.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg

Zurück zur Übersicht