Dienstleistungen A-Z: Laupheim

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)
Texte folgen noch
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Wetter
Fr, 29. März 2024
3 °C
Wolkenbedeckt

Hauptbereich

Dienstleistungen A-Z

Grunderwerbsteuer als Kapital- oder Personengesellschaft bezahlen

Für Anteilskäufe bestimmter Gesellschaften gibt es in Baden-Württemberg eine zentrale zuständige Stelle.

Voraussetzungen

  • Sie kaufen in Baden-Württemberg
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Personengesellschaft
  • mit einem inländischen Grundstück
  • im Betriebsvermögen und
  • ein Gesellschafter hält 90 % der Anteile oder
  • die Anteilseigner ändern sich innerhalb von 10 Jahren zu 90 % auf neue Gesellschafter .

Verfahrensablauf

Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des wirksamen Rechtsgeschäfts, z.B. des notariellen Kaufvertrages.

Bei der Änderung des Gesellschafterbestandes bei der Personengesellschaftentsteht die Steuer mit Abtretung der Anteile (dinglicher Übergang laut Vertrag). Bei Umwandlungen entsteht die Grunderwerbsteuer mit Eintrag im Handelsregister.

Notare, Gerichte und Behörden bzw. die jeweiligen Vertragsparteien müssen das zuständige Finanzamt über den Anteilskauf bzw. über andere grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge informieren.

Danach prüft die zuständige Stelle, ob ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand verwirklicht ist.

Das Finanzamt, das für die Bewertung des Grundstück zuständig ist, fordert Sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes für das Betriebsgrundstück auf. Über das Ergebnis der Prüfung, den Grundbesitzwert, informiert es die zuständige Stelle.

Von dieser erhalten Sie dann einen Grunderwerbsteuerbescheid.

Fristen

spätestens 14 Tagen nach Kenntniserlangung des Vorgangs durch Sie oder den Notar

Unterlagen

notarieller bzw. privatrechtlicher Vertrag

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

in der Regel 8-10 Wochen

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

Landeszentralstelle für gesellschaftsrechtliche Grunderwerbsteuerfälle

Freigabevermerk

15.06.2023 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

Zurück zur Übersicht