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Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen
Haben Sie Ihren Personalausweis verloren?
Dann sind Sie verpflichtet, dies der Personalausweisbehörde (Bürgerbüro) schnellstmöglich mitzuteilen. Sie müssen die Personalausweisbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden.
Hinweis: Wurde der Personalausweis gestohlen, zeigen Sie den Verlust schnellstmöglich bei der Polizei an.
Einen neuen Ausweis müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen. Besitzen Sie keinen gültigen Reisepass, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.
Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie bereits für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn zurückgeben, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten haben.
Verlust eines Personalausweises mit elektronischem Identitätsnachweis/Sperrung
Bei eingeschalteter Online-Ausweisfunktion, müssen Sie diese bei Diebstahl oder Verlust schnellst möglich sperren lassen. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird.
Wichtig ist: Ohne Ihre PIN kann niemand Ihre Daten auslesen.
Am einfachsten ist das Sperren über die telefonische Sperrhotline. Diese ist an 7 Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar. Aus dem Ausland wählen Sie 0049-116 116 oder 0049-30-40 50 40 50 (gebührenpflichtig).
Halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
Falls Sie Ihr Sperrkennwort verloren haben, können Sie es bei der Personalausweisbehörde erfragen, bei der Sie Ihren Ausweis beantragt haben. Aus Sicherheitsgründen müssen Sie hier persönlich erscheinen und Ihre Identität nachweisen.
Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt. Sie können sie dann vorerst nicht verwenden.
Wenn Sie Ihren Ausweis wieder finden, können Sie die Sperrung in Ihrer Personalausweisbehörde aufheben lassen.
Achtung: Bei Sperrung der eID-Funktion über die Hotline sind Sie zusätzlich verpflichtet, den Verlust der zuständigen Stelle zu melden.
Sie können die Sperrung aber auch direkt bei der zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde persönlich oder telefonisch veranlassen. Diese leitet die Sperrung sofort ein. Sie wird außerdem die Polizei über den Verlust Ihres Ausweises informieren.
Nutzen Sie bei Ihrem verloren gegangenen Personalausweis auch die elektronische Signatur?
Dann müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren lassen. Hierzu müssen Sie sich an den Anbieter wenden, bei dem Sie das Signaturzertifikat erworben haben.
Voraussetzungen
Sie haben Ihren Personalausweis verloren.
Verfahrensablauf
Die Verlustanzeige können Sie formlos schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde erstatten. Zuständig ist die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben oder die den Personalausweis ausgestellt hat. Die Personalausweisbehörde erstellt eine Verlustanzeige. In der Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift (VwV) Ausweisverlust finden Sie diese.
Hinweis: Wenn Sie den Verlust Ihres Personalausweises auf Reisen feststellen, wenden Sie sich schnellstmöglich an die örtliche Polizeidienststelle, bei Auslandsreisen an die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung.
Wenn Sie gleichzeitig einen neuen Ausweis beantragen wollen, müssen Sie dies persönlich tun und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
Mit der Post erhalten Sie eine Geheimnummer ("Transport-PIN"), eine Entsperrnummer (PUK) und das Sperrkennwort. Für die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises benötigen Sie diese Angaben zur Nutzung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises.
Wenn Sie das Wiederauffinden Ihres Personalausweises anzeigen, erstellt die Personalausweisbehörde eine Mitteilung. Diese finden Sie in der Anlage 2 zur VwV Ausweisverlust.
Fristen
sofort, sobald Ihnen der Verlust oder auch das Wiederauffinden auffällt
Unterlagen
bei Verlustanzeige: keine
für den Antrag auf einen neuen Ausweis:
- Verlustanzeige
- gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde
- bei Kindern und Jugendlichen:
-
- Kinderreisepass, Reisepass oder Geburtsurkunde
- ggf. Einverständniserklärung und eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des nicht anwesenden Sorgeberechtigten beim gemeinsamen Sorgerecht
- Sorgerechtsnachweis der sorgeberechtigten Person bei alleinigem Sorgerecht
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.
Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.
Kosten
Verlustanzeige: keine
Ausstellung eines neuen Personalausweises:
- antragstellende Person ab 24 Jahren:
- ab 1. Januar 2021: EUR 37,00
- antragstellende Person unter 24 Jahren: EUR 22,80
- Einschalten der Online-Ausweisfunktion in folgenden Fällen gebührenfrei:
- erstmaliges Einschalten bei der Ausgabe
- erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
- Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
- Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
- nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion
- Ändern der PIN im Bürgeramt (z.B. PIN vergessen)
- Entsperren der Online-Ausweisfunktion
- Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter
Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 Euro, bei Auslandsdeutschen von 30 Euro erhoben.
Bearbeitungsdauer
etwa drei bis sechs Wochen
Bezugsort
Stadtverwaltung Laupheim
Einwohnermeldeamt, Telefon 07392/704 -224, -204, -199
E-Mail: meldeamt@laupheim.de
Rechtsgrundlage
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausschaltung, Sperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
- Verwaltungsvorschrift (VwV) Ausweisverlust
Zuständigkeit
In Deutschland ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Bei Wohnungslosen und Strafgefangenen ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
Personalausweisbehörde ist
für deutsche Staatsangehörige in Deutschland:
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.