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Schulraumförderung für private Pflegeschulen beantragen

Sie sind Träger einer Berufsfachschule für Pflege in freier und öffentlicher Trägerschaft. Sofern Ihre Miet- und Investitionskosten nicht bereits auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes finanziert werden, können Sie hier einen auf Antrag auf Zuschüsse des Landes zum Ausgleich stellen.

Die Höhe des Zuschusses bemisst sich:

  • an der Gesamtzahl der an der jeweiligen Schule im Bewilligungszeitraum beschulten Schülerinnen und Schüler,
  • an der Dauer des Bewilligungszeitraums und
  • an der räumlichen Lage der Schule.

Voraussetzungen

  • Berufsfachschule für Pflege in freier oder öffentlicher Trägerschaft
  • keine staatlich anerkannte Einrichtung an einem Krankenhaus zur Ausbildung des Berufs Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann
  • Genehmigung der Schule als Ersatzschule
  • Beschulung von Schülerinnen und Schülern nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes

Verfahrensablauf

Sie können das Antragsformular online oder schriftlich ausfüllen und es der Förderbehörde per E-Mailoder alternativ per Post übermitteln.

Der Träger der förderberechtigen Schule beantragt die Förderung zu Beginn jedes Schuljahres innerhalb von vier Wochen nach der endgültigen Meldung der Schülerzahl an die Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW), das heißt innerhalb von acht Wochen nach Schuljahresbeginn. Hierbei wird die Förderung stets für den Zeitraum bis zum Beginn des nächsten Schuljahres an der Schule beantragt (Bewilligungszeitraum).

Achtung: Beginnen im selben Kalenderjahr zwei Schuljahre, zum Beispiel zum 1. April und zum 1. Oktober, sind somit zwei Anträge zu stellen, jeweils für die Gesamtzahl der zu Beginn des jeweiligen Schuljahres an der Schule nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes beschulten Schülerinnen und Schüler (nicht nur für die neu beginnenden Schülerinnen und Schüler). Der Bewilligungszeitraum beträgt in diesem Fall jeweils sechs Monate (April bis September und Oktober bis März).

Die Förderbehörde prüft den Antrag. Nachdem der Antrag bewilligt wurde, zahlt die Förderbehörde 70 Prozent des bewilligten Betrags aus. 30 Prozent des bewilligten Betrags werden einbehalten und erst nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Der Träger legt jährlich zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres den Verwendungsnachweis vor. Daraus ergibt sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler. Dem Verwendungsnachweis ist eine Mehrfertigung der Abrechnung einschließlich Anlagen beizulegen. In der Abrechnung erkenntliche persönliche Daten, zum Beispiel Namen von Auszubildenden, schwärzen Sie bitte.

Die Förderbehörde prüft den Verwendungsnachweis. Sofern bei der Prüfung des Verwendungsnachweises keine Unterschreitung der Schülerzahl, für welche die Förderung beantragt wurde, festgestellt wird, kann der einbehaltene Betrag ausgezahlt werden. Das sind 30 Prozent des Bewilligungsbetrages.

Achtung: Der Verwendungsnachweis betrifft, anders als die Bewilligungen, immer genau ein Kalenderjahr. Ein Bewilligungszeitraum, der in zwei Kalenderjahren liegt, zum Beispiel von Oktober bis März, ist daher in zwei Jahren Teil des Verwendungsnachweises. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung des für diesen Bewilligungszeitraum einbehaltenen Betrags in zwei Auszahlungeneine im Jahr nach der Bewilligung und eine weitere im darauffolgenden Jahr. Dies bedeutet auch, dass der Verwendungsnachweis immer Informationen zu zwei oder drei Bewilligungszeiträumen enthält.

Fristen

  • Stellen Sie den Antrag auf Zuschussgewährung innerhalb von vier Wochen nach der endgültigen Meldung der Schülerzahl an den Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW), das heiß innerhalb von acht Wochen nach Schuljahresbeginn.
  • Übermitteln Sie den Verwendungsnachweis einschließlich Mehrfertigung der Abrechnung jährlich zum 30. Juni.

Unterlagen

  • Onlineantrag, über service-bw eingereicht oder
  • Antragsformular, ausgefüllt und unterschrieben
  • Online-Verwendungsnachweis, über service-bw eingereicht oder
  • Verwendungsnachweisformular, ausgefüllt und unterschrieben
  • geschwärzte Mehrfertigung der Abrechnung einschließlich Anlagen

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

Zuständige Förderbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Sitz hat (Abteilungen 2).

Vertiefende Informationen

keine

Freigabevermerk

  • 10.03.2023 Regierungspräsidium Freiburg

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