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Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständige oder Sachverständiger nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) sieht an mehreren Stellen vor, Sachverständige einzubeziehen. Um als Sachverständige oder Sachverständiger in den Bereichen Bodenschutz und Altlasten anerkannt zu werden, müssen Sie folgende Eigenschaften erfüllen:

1. erforderliche Sachkunde nachweisen (Qualifizierte Ausbildung, Praktische Erfahrung, Weiterbildungen)

2. Verfügung über eine gerätetechnische Ausstattung (muss nicht im Eigentum stehen, der Zugriff kann über abgeschlossene Verträge nachgewiesen werden, nur Sachgebiet Flächenhafte und standortbezogene Erfassung oder Historische Erkundung)

3. Zuverlässigkeit und Ihre persönliche Integrität (Nachweise und Erklärungen über persönliche, wirtschaftliche, organisatorische Unabhängigkeit)

Sachverständige können dabei in sechs unterschiedlichen Sachgebieten anerkannt und tätig werden:

1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung oder historische Erkundung

2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer

3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien

4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch

5. Sanierung

6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser

Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung oder Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und mit Anerkennungsurkunde.

Die in Baden-Württemberg anerkannten Sachverständigen werden in dem länderübergreifenden Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) veröffentlicht. Wenn Sie bereits über eine öffentliche Bestellung gemäß Gewerbeordnung auf dem beantragten Sachgebiet verfügen, ist das bei der Anerkennung als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist für die Anerkennung eine volle Berücksichtigung der Bestellung nach Gewerbeordnung möglich, wenn diese auf der Grundlage des "Merkblattes über die Anforderung an Sachverständige nach § 18 BBodSchG (Stand Dezember 1999) der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)" erfolgt ist. Ist die Bestellung nicht auf Grundlage des LABO-Merkblattes erfolgt, wird geprüft, ob ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden kann. Damit gibt es einige Sachverständige, die neben ihrer öffentlichen Bestellung nach Gewerbeordnung auch eine Anerkennung nach Bundesbodenschutzgesetz besitzen. Anerkennungen oder Zulassungen als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG anderer Bundesländer stehen solchen in Baden-Württemberg gleich. Eine gesonderte Bestätigung der Anerkennung ergeht nicht.

Voraussetzungen

Damit Sie als Sachverständige oder Sachverständiger in den Bereichen Bodenschutz und Altlasten anerkannt werden, müssen Sie nachweisen, dass Sie

  • über die erforderliche, umfassende Sachkunde nach § 8 Absatz 3 Verordnung des Umweltministeriums über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (BodSchASUVO),
  • über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung nach § 8 Absatz 3 BodSchASUVO
  • über die erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 BodschASUVO für die Sachverständigentätigkeit verfügen und
  • die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 8 Absatz 4 BodSchASUVO besitzen sowie die weiteren persönlichen Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 BodSchASUVO erfüllt sind.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.

  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger erfüllt sind.
  • Im Weiteren prüfen die Anerkennungsbehörden die Zuverlässigkeit sowie die gerätetechnische Ausstattung und Ihre Haftpflichtversicherung.
  • Zur Überprüfung der Sachkunde beruft die LUBW ein sachgebietsspezifisches Fachgremium ein. Das Fachgremium prüft die Referenzgutachten aus dem beantragten Sachgebiet und führt mit Ihnen ein etwa einstündiges Fachgespräch. Die Überprüfung der Sachkunde erfolgt für jedes beantragte Sachgebiet seperat.
  • Die LUBW lädt Sie mindestens zwei Wochen vor dem Fachgespräch ein.
  • Die LUBW kann mit Ihnen eine Vor-Ort-Überprüfung der gerätetechnischen Ausstattung vereinbaren. Das Ergebnis wird Ihnen direkt im Anschluss des Fachgesprächs begründet mitgeteilt.
  • Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/ Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und Sie erhalten eine Urkunde.
  • Ihre Anerkennung wird im bundesweiten Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) veröffentlicht.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Bezeichnung des beantragten Sachgebietes
  • tabellarischer Lebenslauf mit beruflichem Werdegang
  • Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ im Original
  • Zeugniskopien
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • drei Referenzgutachten für jedes beantragte Sachgebiet, die in der Regel nicht älter als drei Jahre sein sollten
  • eventuell andere schriftliche Ausarbeitungen, die geeignet sind, die erforderliche Sachkunde nachzuweisen (Empfehlungsschreiben, Liste durchgeführter Projekte, wissenschaftliche Publikationen, Arbeitshilfen oder ähnliches )
  • Teilnahmebestätigung von mindestens einer geeigneten Fachfortbildung in den letzten drei Jahren vor Antragstellung für jedes beantragte Sachgebiet
  • Bestätigung der Freistellung und Nutzung von Gutachten durch die Geschäftsführung

Erklärungen darüber,

  • dass über die gerätetechnische Ausstattung verfügt wird, nur Sachgebiet Flächenhafte und standortbezogene Nutzung oder historische Erfassung
  • dass die persönlichen Voraussetzungen vorliegen

Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Für die Anerkennung, die Rücknahme eines Antrags, die Ablehnung, die Verlängerung und den Widerruf wird eine Gebühr nach Aufwand und Umfang des Anerkennungsverfahrens erhoben. Die Gebühr beträgt zwischen 50 - 4.000 EUR.

Bearbeitungsdauer

Über die Anerkennung entscheidet die LUBW innerhalb einer Frist von neun Monaten. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der LUBW.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG):

  • § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen

Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG):

  • § 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen

Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (BodSchASUVO):

  • § 1 Anwendungsbereich
  • § 2 Anerkennung, einheitliche Stelle
  • § 3 Bekanntgabe
  • § 4 Mitteilungspflichten
  • § 5 Pflichten für Sachsverständige
  • § 6 Sachgebiete
  • § 7 Anerkennungsverfahren
  • § 8 Voraussetzungen der Anerkennung
  • § 9 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung

Zuständigkeit

Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der LUBW unter Altlasten/Anerkennung von Sachverständigen. Genaue Details können dem Merkblatt zur Anerkennung von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten in Baden-Württemberg entnommen werden.

Freigabevermerk

14.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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