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Zusätzliche Ausfertigung der Gemeinschaftslizenz oder Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr beantragen

Wenn sich Sie nach Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder der Gemeinschaftslizenz weitere Ausfertigungen oder beglaubigte Kopien benötigen, können Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.

Bei der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr erhalten Sie für jedes Ihrer Fahrzeuge eine eigene Ausfertigung. Bei der Gemeinschaftslizenz erhalten Sie für jedes Fahrzeug eine eigene beglaubigte Kopie. Die Anzahl der Fahrzeuge haben Sie in Ihrem Antrag angegeben.

Wenn sich nach Erteilung der Erlaubnis oder der Gemeinschaftslizenz die Anzahl Ihrer Fahrzeuge erhöht, benötigen Sie weitere Ausfertigungen oder beglaubigte Kopien. Diese können Sie bei Ihrer zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

Gegebenenfalls müssen Sie erneut Ihr Eigenkapital nachweisen. Für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 t benötigen Sie Eigenkapital in Höhe von 5.000 EUR. Für jedes weitere Fahrzeug von 2,5 bis 3,5 t (im grenzüberschreitenden Güterverkehr) benötigen Sie Eigenkapital in Höhe von 900 EUR. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.

Voraussetzungen

Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit entspricht der veränderten Anzahl der Fahrzeuge.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag für die Ausstellung zusätzlicher Ausfertigungen oder beglaubigter Kopien.
  • Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen und die Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit.
  • Fällt die Prüfung positiv aus, erhalten Sie die zusätzlichen Ausfertigungen oder beglaubigten Kopien.
  • Den Antrag müssen Sie bei der Verkehrsbehörde Ihres Wohnortes schriftlich oder soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag stellen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Antrag auf zusätzliche Ausfertigungen beziehungsweise beglaubigte Kopien
  • gegebenenfalls Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit

Kosten

Gebühr: 40 - 160 EUR

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Sonstiges

Verringert sich Ihr Fuhrpark dauerhaft, sind Sie verpflichtet, die überzähligen Genehmigungen der ausstellenden Behörde zurückzugeben.

Stellen Sie Ihren Transportbetrieb ein, müssen Sie die Erlaubnis mit allen Ausfertigungen oder die Gemeinschaftslizenz mit allen beglaubigten Kopien umgehend zurückzugeben.

Rechtsgrundlage

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG):

  • § 3 Erlaubnispflicht

Zuständigkeit

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Freigabevermerk

07.10.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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