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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beantragen

Sofern Sie besondere soziale Schwierigkeiten haben, können Sie eine Beratung zu den Hilfen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten erhalten. Im Rahmen dieser Beratung können auch bereits die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe geklärt werden. Bei den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten handelt es sich um nachrangige Leistungen. Daher werden Sie bei der Beratung auch über andere, vorrangige Leistungen, die zuerst genommen werden müssen, informiert. Sollten Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, können unter Umständen Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gewährt werden

  • Besondere Lebensverhältnisse:
    • keine oder keine ausreichende Wohnung
    • ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage
    • gewaltgeprägte Lebensumstände
    • Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung
    • vergleichbare nachteilige Umstände
  • Soziale Schwierigkeiten :
    • Erhalt oder Beschaffung einer Wohnung
    • Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes
    • familiäre oder andere soziale Beziehungen
    • Straffälligkeit

Sollten Sie diese Voraussetzungen erfüllen und keine anderen Leistungen möglich sein, können Sie besipielsweise folgende Leistungen bekommen:

  • Beratung und persönliche Betreuung, auch für Angehörige
  • Maßnahmen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung
  • Hilfen zum Erlangen und Sichern eines Arbeitsplatzes
  • Hilfen zur Schul- beziehungsweise Berufsausbildung
  • Dienst-, Geld - und Sachleistungen sind möglich.

Voraussetzungen

Sie müssen keine Voraussetzungen erfüllen, um die erste Beratung zu erhalten. Um eine Hilfe zu erhalten, sind Einzelfallentscheidungen notwendig.

Verfahrensablauf

  • Um die Beratung zu den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu bekommen, muss eine entsprechende Kontaktanfrage gestellt werden.
  • Bei der Beratung können die konkreten Unterstützungsmöglichkeiten besprochen werden.
  • Auch mögliche vorrangige Leistungen können hier besprochen werden.
  • weitere mögliche Hilfen sind unter anderem: Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfen zum Lebensunterhalt oder Hilfen in sonstigen Lebenslagen
  • Ob die Voraussetzungen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erfüllt sind, kann im Beratungsgespräch besprochen werden.

Fristen

keine

Unterlagen

In der Regel sind zunächst keine Unterlagen erforderlich. Im Einzelfall kann das Sozialamt erforderliche Unterlagen anfordern.

Kosten

keine

Sonstiges

Die Beratung für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten kann auch anonym erfolgen.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe:

  • § 67 Leistungsberechtigte
  • § 68 Umfang der Leistungen

Zuständigkeit

Das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

Freigabevermerk

19.08.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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