Laupheim (Druckversion)

Fundsache

Eine Fundsache ist eine im Sinne von § 965 BGB eine verlorene Sache. Jeder, der einen Gegenstand mit einem Wert von über 10 Euro findet, ist verpflichtet, diesen Fund unverzüglich im Fundbüro der Stadt Laupheim anzuzeigen. Wichtig ist, dass Sie in diesem Fall bei der Fundanzeige möglichst genaue Angaben machen. Der Fundgegenstand kann im Fundbüro der Stadt Laupheim abgegeben werden.

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt 6 Monate ab Anzeige des Fundes. Wird die Fundsache vom Verlierer nicht abgeholt, so hat der Finder Anspruch auf Eigentumserwerb. Wird der Fundgegenstand im Fundbüro verwahrt, so wird der Finder nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist benachrichtigt, dass die Fundsache abgeholt werden kann.

Den Verlust Ihres Gegenstandes können Sie im Fundbüro im Rathaus Laupheim anzeigen. Sollte der Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt im Fundbüro abgegeben werden, so werden Sie schriftlich benachrichtigt.

Fristen

Versteigerung

Die Fundgegenstände werden 6 Monate lang aufbewahrt. Dann kommen sie zur Versteigerung im städtischen Bauhof. Die Versteigerung findet 1 Mal jährlich statt. Der Termin wird 4 Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die SachbearbeiterInnen unter 07392 704-275 oder -225 zur Verfügung.

Unterlagen

keine

Kosten

Für die Fundanzeige fallen keine Gebühren oder sonstige Kosten an.

Finderlohn

Der Finder kann vom Verlierer Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert des Fundgegenstandes bis 500 Euro beispielsweise 5%.

Sonstiges

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Rechtsgrundlage

§§ 965 - 984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zuständigkeit

Das Fundbüro der Stadt Laupheim.

Freigabevermerk

Stadt Laupheim, 12.10.2020

http://www.laupheim.de//buergerservice-verwaltung/buergerservice/dienstleistungen-a-z