Lebenslagen: Laupheim

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)
Texte folgen noch
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Wetter
Do, 28. März 2024
10 °C
Leicht bewölkt

Hauptbereich

Lebenslagen

Arbeiten in der EU

Wenn Sie Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind, haben Sie das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Niederlassung auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates. Bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten müssen Sie lediglich im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises sein. Überschreitet die Aufenthaltszeit drei Monate, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates anmelden. Die Ausländerbehörde kann verlangen, dass Sie Nachweise für Ihre Freizügigkeitsberechtigung vorlegen.

Grundsätzlich können Sie als Unionsbürger in einem anderen EU-Mitgliedstaat auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sei es als Selbständiger oder Angestellter.

Arbeitserlaubnis

Unionsbürger und Unionsbürgerinnen benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Angestellte/r oder Selbständige/r zu arbeiten.

Die Berufsinformationszentren halten Europamappen bereit, mit deren Hilfe Sie sich einen ersten Überblick über Ausbildungs-, Lebens- und Arbeitsbedingungen in einem anderen Land der EU verschaffen können. Sie enthalten unter anderem länderbezogene Informationen zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zur sozialen Sicherung.

Das Bundesverwaltungsamt informiert über das europäische Ausland und viele andere Staaten in Form von Broschüren und Beilagen. Darüber hinaus veröffentlicht es Informationsschriften mit allgemeinen Hinweisen für den Auslandsaufenthalt. Allgemeine Auskünfte erhalten Sie auch bei den Beratungsstellen des Bundesverwaltungsamtes.

Sozialleistung und Sozialversicherung

Wer einen Arbeitsvertrag bei einem Arbeitgeber im europäischen Ausland unterschreibt, unterliegt in der Regel dem dortigen Sozialversicherungssystem und den dazugehörigen Rechtsvorschriften. Die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind innerhalb der Europäischen Union sehr unterschiedlich ausgestaltet. Um die mit einem Wechsel des sozialen Versicherungssystems verbundenen Nachteile auszugleichen, wurden die nationalen Systeme innerhalb der EU als auch mit bestimmten Ländern (z.B. der Schweiz) durch sogenannte Koordinierungsverordnungen miteinander verbunden.

Diese Koordinierung hat beispielsweise für die Rentenversicherung zur Folge, dass einmal erworbene Ansprüche durch eine Zusammenrechnung der in- und ausländischen Versicherungszeiten nicht verloren gehen. Über die Höhe der erzielten Rente im Ausland sollten Sie sich vorher informieren.

Auch bei der Krankenversicherung gibt es einiges zu beachten. Für rechtsverbindliche Auskünfte sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse und an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

  • 17.10.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Zurück zur Übersicht