Lebenslagen: Laupheim

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Di, 19. März 2024
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Lebenslagen

Gemischte Tätigkeiten

Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit schließen einander nicht aus. Es besteht die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein.

Um die Art Ihrer Einkünfte steuerrechtlich einzustufen, unterscheidet das Finanzamt im Falle eines Einzelunternehmers zwischen trennbar und untrennbar gemischten Tätigkeiten.

Trennbar gemischte Tätigkeiten

Üben Sie als Einzelfreiberuflerin oder Einzelfreiberufler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, sind diese steuerlich getrennt zu behandeln, wenn zwischen den beiden Bereichen kein Zusammenhang besteht.

Um Ihren freiberuflichen Bereich von dem gewerblichen zu trennen, ist es empfehlenswert

  • getrennt Bücher zu führen,
  • getrennte Bankkonten zu führen und
  • die Betriebe oder zumindest die Warenvorräte räumlich zu trennen.

Betriebsausgaben können hingegen durch Schätzung aufgeteilt werden.

Beispiel: Ein Augenarzt verkauft Kontaktlinsen und Pflegemittel.

Untrennbar gemischte Tätigkeiten

Untrennbar gemischte Tätigkeiten liegen dann vor, wenn sich Ihre Einkünfte aus verschiedenen Erwerbsquellen nicht trennen lassen. Zwischen Ihren Tätigkeiten muss ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Das heißt, sie müssen sich gegenseitig bedingen. Betreiben Sie ein Einzelunternehmen und sind Ihre Tätigkeiten derart miteinander verknüpft, entscheidet das Gesamtbild Ihrer Tätigkeit über die Einstufung als freiberuflich oder gewerblich. Das Gesamtbild ergibt sich dabei nicht aus den Anteilen Ihrer Tätigkeiten am Umsatz oder Gewinn, sondern aus der Tätigkeit, die Ihre Gesamttätigkeit prägt.

Eine gewerbliche Tätigkeit wird angenommen, wenn

  • Ihr Betrieb nach außen hin als eine Einheit auftritt und sich Ihre freiberufliche Tätigkeit als Nebenprodukt der gewerblichen Tätigkeit darstellt oder
  • Sie einen einheitlichen Erfolg beziehungsweise eine einheitliche Leistung schulden und in Ihrer gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Elemente enthalten sind.

Beispiel: Ein Steuerberater übernimmt für Mandanten neben der Aufstellung der Bilanz und der Anfertigung der Steuererklärungen auch die Buchführung. Die Buchführung stellt für sich allein genommen eine gewerbliche Tätigkeit dar. Da sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen, die Buchführung jedoch im Rahmen des steuerlichen Betreuungsvertrages von untergeordneter Bedeutung ist, ist die gesamte Tätigkeit hieraus der freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen.

Besonderheiten für Personengesellschaften

Haben Sie sich mit weiteren Unternehmern zu einer Personengesellschaft zusammengeschlossen (z.B. OHG, KG, GbR), bewertet das Finanzamt die Tätigkeit der Personengesellschaft insgesamt als gewerblich, wenn sie neben einer freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Eine Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte in gewerbliche Einkünfte erfolgt nur dann nicht, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

Beispiel: Eine Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik erzielt Einnahmen aus freiberuflicher krankengymnastischer Tätigkeit und aus dem Verkauf von Nackenkissen und Salben. Die Umsatzerlöse aus der Verkaufstätigkeit betragen netto bis zu 3 % der insgesamt erzielten Umsätze und höchstens 24.500 €.

Diese minimale gewerbliche Betätigung hat keine Auswirkung auf die freiberufliche Tätigkeit. Überschreiten Sie eine dieser beiden Grenzen (3 % der Gesamtumsatzerlöse oder 24.500 €), bewertet das Finanzamt die Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis insgesamt als gewerblich.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

21.08.2023; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

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