Das virtuelle Bauamt (ViBa)
ViBa / Die digitale Baugenehmigung
Die Verwaltung wird zunehmend digitaler. Auch hinsichtlich der Einreichung eines Bauantrags schreitet die Entwicklung voran. Das Land Baden-Württemberg hat hierzu das Virtuelle Bauamt (ViBa) von Mecklenburg-Vorpommern als „Einer für Alle“ (EfA) Lösung übernommen.
Die Stadt Laupheim nimmt an diesem Projekt teil. Wir möchten Sie über den aktuellen Entwicklungsstand informieren und aufzeigen, was in naher Zukunft noch auf Sie und uns zukommt.
Stufenplan bis zur vollständigen Digitalisierung des gesamten Baugenehmigungsverfahrens
Ab Ende Mai 2024:
Bauanträge sollen digital über das ViBa eingereicht werden. Hierfür ist eine Bund ID für Sie als Bauherr und ein Unternehmenskonto für den Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) erforderlich.
Die Kommunikation mit dem Bauherrn oder Entwurfsverfasser wird zukünftig direkt über die Plattform erfolgen.
Ab Mitte 2024:
Ab Mitte 2024 können Sie die Pläne im Rahmen der Nachbar-/ Angrenzerbeteiligung digital von zuhause aus einsehen.
Wichtige Änderung in der LBO:
Die Beteiligung angrenzender Nachbarinnen und Nachbarn wird auf Fälle begrenzt, in denen eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften erteilt werden soll.
Ab Juli 2024:
Ab 01.07.2024 wird die Stadt Laupheim Bauanträge digital über das virtuelle Bauamt annehmen. Ab diesem Zeitpunkt wird das gesamte Baugenehmigungsverfahren – von der Antragstellung bis zur Übermittlung der Baugenehmigung - bei der Stadt Laupheim digital ablaufen. In Zukunft ist auch angedacht, einen digitalen Genehmigungsstempel sowie die Freizeichnung online über ViBa BW zu erstellen, damit künftig komplett digital und ohne Papierausfertigung eine Übermittlung der genehmigten Pläne und des zugehörigen Gebührenbescheids möglich ist. Wann die digitalen Genehmigungsstempel rechtssicher über ViBa BW tatsächlich erzeugt werden können, ist derzeit jedoch noch nicht absehbar. Derzeit wird die letzte genehmigungsfähige Version der Planunterlagen noch in Papierform benötigt, um Stempel und Unterschriften darauf zu leisten. Hierfür bitten wir für diese Übergangszeit um Verständnis.
Bis 01.01.2025:
Bis 01.01.2025 wird es übergangsweise auch noch möglich sein, neben der Einreichung über ViBa die Einreichung des Bauantrags per E-Mail oder in Papierform (per Post) zu wählen. Dies sollte jedoch die Ausnahme bleiben und wird ab 01.01.2025 nicht mehr möglich sein. Ab dem Stichtag 01.01.2025 wird nur noch die Einreichung über ViBa BW möglich sein.
Bauanträge digital einreichen
Über folgenden Link kommen Sie direkt auf das ViBa der Stadt Laupheim. Bitte beachten Sie, dass hierüber Anträge für Laupheim und die zugehörigen Teilorte sowie für die Gemeinden der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) eingereicht werden können.
https://bw.digitalebaugenehmigung.de/laupheim/
Wir möchten Sie bitten, diese Plattform zum Einreichen Ihres Bauantrags zu nutzen und sich ein entsprechendes Benutzerkonto (Bund ID oder Unternehmenskonto) anzulegen. Ab dem 01.07.2024 ist das Einreichen der Antragsunterlagen über das ViBa bei der Stadt Laupheim möglich.
Untenstehend finden Sie die Anleitung mit allen grundsätzlichen Informationen, wie Sie sich ein Nutzerkonto anzulegen, um einen Bauantrag einreichen zu können.
Anleitung ViBa Laupheim PDF-Dokument110,92 KB29.04.2024
Wir arbeiten derzeit noch weitere Anleitungen für Sie als Nutzer aus, um Ihnen die Einreichung der Unterlagen im ViBa zu erleichtern.
Folgende Leistungen können über ViBa-BW abgerufen werden
- Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
- Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen beantragen
- Ausnahme von der Veränderungssperre beantragen
- Baubeginnsanzeige nach § 59 Abs. 2 LBO BW
- Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO BW beantragen
- Bauvoranfrage nach § 57 LBO BW beantragen
- Kenntnisgabe des Abbruchs einer Anlage
- Kenntnisgabe nach § 51 LBO BW
- Teilbaugenehmigung nach § 61 LBO BW beantragen
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach §52 LBO
- Verlängerung Baugenehmigung nach § 62 LBO beantragen
- Verlängerung Bauvorbescheid nach §§ 57 Abs. 2, 62 LBO BW beantragen
- Verlängerung Teilbaugenehmigung nach § 62 LBO beantragen
Nutzungsänderungen, Werbeanlagen und Versammlungsstätten können Sie unter „Baugenehmigung nach §58 Abs. 1 LBO BW beantragen“ einreichen.
Weitere Themen
Hier finden Sie Informationen zu weiteren Themen im Bereich virtuelles Bauamt (ViBa):
Architekten- / Bauherren-Information
Architekten- / Bauherren-Information
Sie haben sich entschlossen zu bauen. Die Baurechtsbehörde wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten.
Dies setzt voraus, dass bei Antragsstellung alle Unterlagen vollständig vorgelegt werden.
Bitte bedenken Sie, dass jeder Bauantrag auf seine individuellen Besonderheiten hin überprüft werden muss. Es ist somit hilfreich möglichst viele Informationen über die örtlichen Gegebenheiten zu erhalten. Dazu gehören bsw. auch Baumstandorte. An dieser Stelle wird auf die Baumschutzsatzung der Stadt verwiesen.
Baumschutzsatzung PDF-Dokument20,92 KB24.05.2016
Zum Abklären der Eckpunkte, die für ein baurechtliches Verfahren nötig sind, können Sie gern vorab das Gespräch mit den Bauverständigen Herrn Karey oder Herrn Lammer suchen. Diese können bei der Frage beraten, welche Unterlagen gemäß der Landesbauordnung Baden-Württemberg und der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung einzureichen sind. Ggfs. können zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren noch Nachforderungen von Fachbehörden kommen. Die Baurechtsbehörde entscheidet schließlich nach Eingang aller Stellungnahmen der beteiligten Stellen unter Berücksichtigung möglicher erhobener Einwendungen über den Antrag auf Baugenehmigung bzw. über die Bauvoranfrage.
Herr Karey
Telefonnummer: 07392 704-302
E-Mail schreiben
Herr Lammer
Telefonnummer: 07392 704-250
E-Mail schreiben
Baugenehmigungsverfahren - mit online Einreichung
Baugenehmigungsverfahren - mit online Einreichung
Zur online Einreichung von Baugenehmigungsverfahren
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sind genehmigungspflichtig. Dies bestimmt die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen und zwar dann, wenn es sich um verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO) oder um ein Vorhaben nach dem Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) handelt.
Wenn es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben handelt, muss ein Bauantrag bei der Baurechtsabteilung eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden. Zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren finden Sie die Erläuterungen unter 3.
Dem Bauantrag im Genehmigungsverfahren sind folgende Unterlagen, die der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) entsprechen müssen, beizufügen:
- Lageplan (zeichnerischer und schriftlicher Teil)
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Bautechnische Nachweise oder falls nicht erforderlich Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Bestellung eines Bauleiters
- technische Angaben zu Feuerungsanlagen
Diese Bauvorlagen sind grundsätzlich von Fachleuten (Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern) entsprechend § 43 LBO anzufertigen.
Zusätzliche Formulare erhalten Sie hier:
Bauleiterbestellung PDF-Dokument78,43 KB21.04.2020
Zustimmungserklärung des Angrenzers PDF-Dokument86,02 KB21.04.2020
Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung PDF-Dokument77,51 KB21.04.2020
Bestätigung des Fachunternehmers für den Abbruch baulicher Anlangen PDF-Dokument79,55 KB21.04.2020
Antrag auf luftrechtliche Genehmigung PDF-Dokument89,12 KB15.04.2021
Kenntnisgabeverfahren - mit online Einreichung
Kenntnisgabeverfahren - mit online Einreichung
Hier finden Sie den Link, wenn Sie Ihr Bauvorhaben online im Kenntnisgabeverfahren einreichen möchten.
Der Bauherr kann bei bestimmten Bauvorhaben auch das Kenntnisgabeverfahren in Anspruch nehmen. Dieses Verfahren spart Zeit und Geld.
Als Hauptvoraussetzung für das Kenntnisgabeverfahren gilt, dass das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen muss, der nach dem 29.Juni 1961 rechtsverbindlich wurde oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt.
Angewendet werden kann das Kenntnisgabeverfahren bei Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 - ausgenommen Gaststätten -, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind sowie für Nebengebäude und Nebenanlagen für die vorgenannten Vorhaben.
Das Kenntnisgabeverfahren wird auch beim Abbruch von baulichen Anlagen durchgeführt.
Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr folgende Bauvorlagen einzureichen:
- Lageplan (zeichnerischer und schriftlicher Teil)
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Bestätigung des Planverfassers und des Lageplanfertigers
- Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft übernommen und einen geigneten Bauleiter bestellt hat mit Erklärung des Bauleiters
Diese Bauvorlagen sind grundsätzlich von Fachleuten (Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern) entsprechend § 43 LBO anzufertigen.
Zusätzliche Formulare erhalten Sie hier:
Zustimmungserklärung des Angrenzers PDF-Dokument86,02 KB21.04.2020
Antrag auf luftrechtliche Genehmigung PDF-Dokument89,12 KB15.04.2021
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - mit online Einreichung
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - mit online Einreichung
Hier finden Sie den Link für den Bauantrag im vereinfachten Verfahren.
Das neu eingeführte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei den gleichen baulichen Anlagen wie beim Kenntnisgebeverfahren durchgeführt werden.
Anders als beim Kenntnisgabeverfahren ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren aber auch außerhalb des Geltungsbereichs qualifizierter Bebauungspläne möglich.
Im Unterschied zum umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde wesentlich geringer. Zur Prüfung der Baurechtsbehörde gehört die Übereinstimmung der Vorhaben mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen, die Einhaltung der Abstandsvorschriften und die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen (Fachrecht).
Auch soweit im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren keine Prüfung durch die Baurechtsbehörde vorgesehen ist, muss das Vorhaben allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Hierfür muss der Bauherr Sorge tragen.
Erforderliche Unterlagen:
- Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- technische Angaben über Feuerungsanlagen
Diese Bauvorlagen sind grundsätzlich von Fachleuten (Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern) entsprechend § 43 LBO anzufertigen.
Zusätzliche Formulare erhalten Sie hier:
Bauleiterbestellung PDF-Dokument78,43 KB21.04.2020
Zustimmungserklärung des Angrenzers PDF-Dokument86,02 KB21.04.2020
Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung PDF-Dokument77,51 KB21.04.2020
Bestätigung des Fachunternehmers für den Abbruch baulicher Anlangen PDF-Dokument79,55 KB21.04.2020
Antrag auf luftrechtliche Genehmigung PDF-Dokument89,12 KB15.04.2021
Bauvoranfrage - mit online Einreichung
Bauvoranfrage - mit online Einreichung
Hier finden Sie den Link, wenn Sie online eine Bauvoranfrage stellen möchten.
Vor Einreichen des Bauantrages kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des geplanten Vorhabens erteilt werden. Wir bitten hierbei darum, maximal drei konkrete Fragen im Antrag zu formulieren. Eine zu offene bzw. zu pauschale Fragestellung erschwert uns die verbindliche Auskunft und liefert Ihnen als Antragssteller möglicherweise nicht die erwünschte Klärung des Anliegens.
In diesem Verfahren werden also Detailfragen zu Ihrem geplanten Bauvorhaben geprüft.
Der Bauvorbescheid ist rechtsverbindlich und gilt ebenfalls 3 Jahre wie die Baugenehmigung.
Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der einzelnen Fragen erforderlich sind.
Welche zusätzlichen Unterlagen für die Erteilung eines Bauvorbescheides noch erforderlich sind, klären Sie bitte mit dem zuständigen Sachbearbeiter vorher ab; dies erspart Ihnen Zeit und Kosten.
Diese Bauvorlagen sind grundsätzlich von Fachleuten (Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern) entsprechend § 43 LBO anzufertigen.
Zusätzliche Formulare erhalten Sie hier:
Zustimmungserklärung des Angrenzers PDF-Dokument86,02 KB21.04.2020
Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung PDF-Dokument77,51 KB21.04.2020
Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
Werden im Baugenehmigungsverfahren die materiellen Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder der Landesbauordnung (LBO) nicht eingehalten, ist es möglich, durch Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung zu einer Baugenehmigung zu gelangen.
Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung PDF-Dokument77,51 KB21.04.2020
Baustatistik
Baustatistik
Mit Ausnahme von Bagatellbauten werden die Bauvorhaben in der Baustatistik erfasst.
Die dazu erforderlichen Erhebungsbögen sind zusammen mit den Bauvorlagen einzureichen; sie werden nach Erteilung der Baugenehmigung an das Statistische Landesamt weitergeleitet.
Sie haben die Auswahl unter folgenden Möglichkeiten:
- Sie können einen Erhebungsbogen für Baugenehmigungen online ausfüllen und anschließend ausdrucken
- Sie können sich einen Blanko-Erhebungsbogen für Baugenehmigungen oder Abgang ausdrucken
- Sie können die Erläuterungen für die Baugenehmigungs- oder die Abgangserhebung ausdrucken
Das hierzu nötige Formular können Sie beim „Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg“ herunter laden.
EWärmeG / GEG
EWärmeG / GEG
Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) /GEG
Bei Neubau und Gebäudesanierung sind verschiedene bundes- und landesrechtliche Vorgaben einzuhalten.
Informationen, Rechtsgrundlagen und Formulare zu
- Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) 2015 für Altbauten (seit 01.07.2015)
- Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) 2020 (seit 01.11.2020)
finden Sie hier auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.

