Kontakt
Baurecht
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Sandra Möschen
Sachgebietsleitung
sandra.moeschen(@)laupheim.de
Telefonnummer: 07392 704-257
Luisa Johnen
Baurecht/ Beitragswesen
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Christine Werner
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Nathalie Bayer
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Technische Sachbearbeiter
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Hartmut Lammer
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Telefonnummer: 07392 704-250
Thorsten Karey
thorsten.karey(@)laupheim.de
Telefonnummer: 07392 704-302
Markus Fiesel
Baukontrolle/ GEG
markus.fiesel(@)laupheim.de
Telefonnummer: 07392 704-172
Das virtuelle Bauamt (ViBa)
Sie haben sich entschlossen zu bauen. Als Baurechtsbehörde sind wir bemüht, Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten. Dies setzt voraus, dass möglichst zu Beginn alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen.
Rechtsänderung zum 01.01.2025
Das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren bringt für Bauherren und Entwurfsverfasser wesentliche Änderungen beim Einreichen von Bauanträgen mit sich. Seit 01.01.2025 können Bauanträge nur noch digital über die Online-Plattform „Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg (ViBa BW)“ eingereicht werden. Dokumente sind nur im Format PDF/A zulässig und dürfen in den Bearbeitungsrechten nicht eingeschränkt sein.
Bauanträge digital einreichen
Über folgenden Link kommen Sie direkt auf das ViBa der Stadt Laupheim. Bitte beachten Sie, dass hierüber Anträge für Laupheim und die zugehörigen Teilorte sowie für die Gemeinden der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) eingereicht werden können.
https://bw.digitalebaugenehmigung.de/laupheim/
Wir möchten Sie bitten, diese Plattform zum Einreichen Ihres Bauantrags zu nutzen und sich ein entsprechendes Benutzerkonto (Bund ID oder Unternehmenskonto) anzulegen.
Untenstehend finden Sie die Anleitung mit allen grundsätzlichen Informationen, wie Sie sich ein Nutzerkonto anlegen, um einen Bauantrag einreichen zu können.
Folgende Leistungen können über ViBa BW abgerufen werden
Folgende Leistungen können über ViBa BW abgerufen werden
- Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen beantragen
- Ausnahme von der Veränderungssperre beantragen
- Baubeginnsanzeige nach § 59 Abs. 2 LBO BW
- Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO BW beantragen
- Bauvoranfrage nach § 57 LBO BW beantragen
- Kenntnisgabe des Abbruchs einer Anlage
- Kenntnisgabe nach § 51 LBO BW
- Teilbaugenehmigung nach § 61 LBO BW beantragen
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach §52 LBO
- Verlängerung Baugenehmigung nach § 62 LBO beantragen
- Verlängerung Bauvorbescheid nach §§ 57 Abs. 2, 62 LBO BW beantragen
- Verlängerung Teilbaugenehmigung nach § 62 LBO beantragen
- Nutzungsänderungen, Werbeanlagen und Versammlungsstätten können Sie unter „Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO BW beantragen“ einreichen

