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Steuern, Gebühren & Beiträge

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Grund- & Gewerbesteuer

    Hebesätze ab 2025:

    • Grundsteuer A: 365 v. H. (Landwirtschaft)
    • Grundsteuer B: 300 v. H. (unbebaute und bebaute Grundstücke)
    • Gewerbesteuer: 365 v. H

    Hebesätze bis 2024:

    • Grundsteuer A: 365 v. H. (Landwirtschaft)
    • Grundsteuer B: 365 v. H. (unbebaute und bebaute Grundstücke)
    • Gewerbesteuer: 365 v. H

    Informationen zur Grundsteuerreform

    Die Grundsteuerbescheide 2025 wurden Ende Februar verschickt.

    Beilage zu den Grundsteuerbescheiden 2025 PDF-Dokument695,57 KB08.01.2025

    Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer erstmals nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben. 

    Die Stadt Laupheim wird auf der Grundlage der neuen Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes unter Anwendung der neuen Hebesätze Ende Februar 2025 Grundsteuerbescheide verschicken, in denen die Höhe der neuen Grundsteuer ab dem Jahr 2025 festgesetzt wird.

    Die Neuregelung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 zurück. Das Gericht stufte die bisherige Bewertung der Grundstücke als verfassungswidrig ein. Die Basis für die Berechnung der Grundsteuer, also die früheren Einheitswerte (ab 2025: Grundstückswerte) sind veraltet und ungerecht. 

    Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer B (letztlich für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern nicht der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen) nach dem sogenannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt. Dieses basiert im Wesentlichen auf zwei Werten, der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Dieser Grundsteuerwert ist mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt also 0,91 Promille.

    Der Grundsteuerwert und die Steuermesszahl wird - wie schon bisher - durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird - wie bisher - mit dem jeweiligen Hebesatz der Stadt multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt.

    Auch bei insgesamt angestrebter Aufkommensneutralität wird es allerdings zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen zu Belastungsverschiebungen kommen. D. h. es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig erachtet und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben wurde, die zwangsläufige Folge der Reform.

    www.grundsteuer-bw.de

    FAQ zur Grundsteuerreform

    Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025

    Die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025 haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengestellt. 

    Bei weiteren Fragen schreiben Sie uns an steueramt(@)laupheim.de oder rufen Sie uns an: Telefonnummer: 07392 704-186.

    Warum bekomme ich einen Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid und einen Grundsteuerbescheid?

    Die Grundsteuer wird nach dem Gesetz - wie schon bisher - in einem dreistufigen Verfahren geregelt.

    1. Im Grundsteuerwertbescheid (des Finanzamtes) wird der Grundsteuerwert festgesetzt, bei der Grundsteuer B:
      Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
      In der Regel basieren diese Werte auf Ihren Angaben aus der Steuererklärung.
    2. Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert: 
      Grundsteuerwert x gesetzlich vorgegebener Messzahl (1,3 Promille) = Grundsteuermessbetrag.
      Diese Steuermesszahl ist bei der Wohnnutzung um 30 Prozent geringer als bei sonstigen Nutzungen (0,91 Promille). Hier erfolgt also eine Begünstigung des Wohnens. 
      Das Finanzamt setzt den neuen Grundsteuermessbetrag mittels eines Grundsteuermessbescheides fest.
    3. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
      Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
      Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer, die im Grundsteuerbescheid von der Gemeinde festgesetzt wird.

    Wo finde ich den Bodenrichtwert für mein Grundstück?

    Die Bodenrichtwerte sind in die Datenbank Boris-BW eingestellt und können dort abgerufen werden.

    BORIS-BW (Zentrales Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg) 
    unter der Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B".

    Wer hat den Bodenrichtwert festgelegt?

    Die Bodenrichtwerte wurden vom örtlichen Gutachterausschuss als unabhängigem Gremium auf den für die Bewertung relevanten Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt. Der Gutachterausschuss ist ein selbständiges und unabhängiges Gremium dessen Mitglieder Erfahrungen im örtlichen Grundstücksmarkt haben.

    Bei Fragen zum Bodenrichtwert wenden Sie sich an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Östlicher Landkreis Biberach, Marktplatz 1/1, 88471 Laupheim, Telefonnummer: 07392 704-167.

    Warum ist für meine Gartenfläche derselbe Bodenrichtwert wie für den Rest des Grundstücks angesetzt?

    Alleine die Nutzung als Gartenfläche sagt noch nichts darüber aus, inwieweit die Fläche Bauland ist. In bebauten Gebieten zählen i.d.R. auch nicht bebaubare Grundstücksflächen (z.B. Ziergärten bei Einfamiliengrundstücken) zum Bauland. Die Größe der nicht bebaubaren, aber zum Bauland zählenden Grundstücksfläche hat regelmäßig Einfluss auf das Maß der Bebauung. Hinzu kommt, dass der Bodenwert für Bodenrichtwertzonen und nicht für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile festgesetzt wird.

    Ist der Bodenrichtwert der Marktwert meines Grundstücks?

    Der Bodenrichtwert bezieht sich immer auf ein fiktives unbebautes Grundstück mit definierten Merkmalen (z.B. Art und Maß der Bebauung). Dieses fiktive Grundstück wird als Bodenrichtwertgrundstück bezeichnet. Die Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sollen typisch für die Zone sein. Innerhalb einer Zone können die Merkmale zwischen den tatsächlich vorhandenen Grundstücken und dem Bodenrichtwertgrundstück somit abweichen. Lagebedingte Wertunterschiede dürfen innerhalb einer Zone beispielsweise plus/minus 30 Prozent betragen. Der Bodenrichtwert muss daher nicht mit dem Marktwert Ihres Grundstücks identisch sein.

    Was muss ich tun, damit für mein Grundstück ein geringerer Bodenwert zugrunde gelegt wird?

    Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt 1. Januar 2022 mehr als 30 Prozent von dem in § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG genannten Wert, der Ihnen vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt wurde, abweicht. Dazu müssen Sie ein Gutachten beim zuständigen Gutachterausschuss oder einem von der Finanzverwaltung anerkannten Gutachter beauftragen und dieses dann dem Finanzamt vorlegen. Anerkannt sind die Gutachter, wenn sie öffentlich bestellt (z.B. von der IHK) oder zertifiziert sind.

    Nähere Informationen finden sich unter „Einreichen eines Gutachtens“ auf der landeseigenen Internetseite www.grundsteuer-bw.de 

    Wie errechnet sich der Grundsteuerwert?

    Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert (Grundsteuer B)

    (bei Wohnungen und Tiefgaragen ist die anteilige Grundstücksfläche nach den Miteigentumsanteilen maßgebend)

    Bei Fragen zum Grundstückswert wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. 

    Wie errechnet sich der Grundsteuermessbetrag?

    Grundsteuerwert x Steuermesszahl (1,3 Promille) = Grundsteuermessbetrag. 

    Bei Wohnnutzung reduziert sich die Steuermesszahl um 30 Prozent und beträgt 0,91 Promille.  

    Bei Fragen zum Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. 

    Warum wurde mein Grundsteuerwert bzw. mein Messbetrag geschätzt?

    Eine Schätzung erfolgt in der Regel, wenn die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben wurde.

    Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt. Die Stadt Laupheim ist an die übermittelten Grundsteuermessbeträge gebunden und muss auch einen geschätzten Wert zur Festsetzung der Grundsteuer ansetzen. 

    Warum habe ich für mein Wohngebäude/meine Wohnung keine Ermäßigung bei der Messzahl erhalten?

    Eventuell haben Sie die Ermäßigung für die Wohnung / das Wohngebäude in der Grundsteuererklärung nicht angekreuzt.

    Oder: Die Ermäßigung setzt einen Antrag voraus. Der Antrag kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden. Haben Sie die Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben und das Finanzamt musste deshalb schätzen, wurde mangels Antrag keine Ermäßigung gewährt.

    Bitte klären Sie das mit dem zuständigen Finanzamt.

    Warum werden die Gebäude nicht mehr mitbewertet?

    Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, im Rahmen der Grundsteuer B nur auf den Bodenwert (Bodenrichtwert x Grundstücksfläche) abzustellen. Der Wert des Gebäudes spielt im neuen Grundsteuermodell keine Rolle.

    Wie berechnet sich die Grundsteuer?

    Die Grundsteuer berechnet sich wie folgt:

    Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes x Hebesatz der Stadt Laupheim = zu zahlende Grundsteuer

    Warum ist mein Messbetrag höher als bisher?

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Bemessung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß war, daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen.

    Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.

    Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.

    Wie hoch sind die neuen Hebesätze und wie lange gelten diese?

    Die Grundsteuerberechnung ab 2025 ist auf Grund der Grundsteuerreform nicht mehr mit der bisherigen vergleichbar, daher mussten auch die Hebesätze angepasst werden. 

    Die neuen Hebesätze der Stadt Laupheim wurden am 18.11.2024 durch den Gemeinderat mit der Hebesatzsatzung beschlossen.

    Ab 01.01.2025 gelten die Hebesätze:

    • Grundsteuer A (Landwirtschaft)    365 v.H. (unverändert) und
    • Grundsteuer B (Grundvermögen)  300 v.H. (bisher 365 v.H.)

    Der Hebesatz für die Grundsteuer A wurde zunächst nicht verändert, da hier noch nicht alle Daten vorliegen.

    Die Hebesätze gelten bis zu einer erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat, längstens jedoch bis zum Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums (31. Dezember 2030).

    Was bedeutet aufkommensneutraler Hebesatz bzw. Aufkommensneutralität?

    Aufkommensneutralität bedeutet, dass es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen im Jahr 2025 nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens bei der Gemeinde gegenüber dem Jahr 2024 kommt. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz bei dem dieses Ziel voraussichtlich erreicht wird.

    Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität wird es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.

    Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.

    Der Hebesatz ist niedriger als bisher. Warum muss ich trotzdem mehr Grundsteuer bezahlen?

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Verteilung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß ist, daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen.

    Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.

    Durch die Neubewertung Ihres Grundstücks auf Grundlage der gesetzlichen Neuregelung hat sich ihr Grundsteuermessbetrag (siehe Ihr Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt) erhöht. Der Messbetrag ist ausschlaggebend, da dieser Betrag mit unserem Hebesatz multipliziert wird, um die zu bezahlende Grundsteuer zu berechnen.

    Die Stadt Laupheim ist an den Messbescheid vom Finanzamt gebunden.

    Warum gehört mein Wohnhaus jetzt zur Grundsteuer B und nicht mehr zum Landwirtschaftlichen Betrieb (Grundsteuer A)?

    Sowohl das neue Bundesmodell als auch das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) regeln, dass die Wohnungen / Wohnhäuser (sog. „Wohnteil“) der Landwirte wie die Wohnungen / Wohngebäude von Nicht-Landwirten der Grundsteuer B unterliegen. Die Kommune hat hierauf keinen Einfluss.

    Warum muss ich in der Summe für mein Wohnhaus und meinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr zahlen als bisher?

    Sowohl das neue Bundesmodell als auch das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) regeln, dass die Wohnungen / Wohnhäuser (sog. „Wohnteil“) der Landwirte wie die Wohnungen / Wohngebäude von Nicht-Landwirten der Grundsteuer B unterliegen. Hier kann es zu Belastungsverschiebungen kommen, die Folge der Grundsteuerreform sind. Die Kommune hat hierauf keinen Einfluss.

    Der Hebesatz für die Grundsteuer A wurde 2025 nicht verändert.

    Warum wird die gesamte Grundstücksfläche für mein Wohnhaus zur Grundsteuer B gerechnet?

    Eventuell haben Sie die Abgrenzung für die Wohnung/Wohngebäude (sog. „Wohnteil“) in der Grundsteuererklärung nicht vorgenommen.

    Falls Sie keine Grundsteuererklärung abgegeben haben, fehlte eine Abgrenzung. Das Finanzamt hat dann in der Schätzung das gesamte Grundstück zugrunde gelegt.

    Bitte klären Sie das mit dem zuständigen Finanzamt.

    Die Grundstücksfläche bzw. die Berechnung im Grundsteuerwertbescheid ist falsch. Was kann ich tun?

    Die Festsetzung der Fläche bzw. die sonstigen Festsetzungen im Grundsteuerwert - bzw. Grundsteuermessbescheid erfolgen durch das Finanzamt.
    Die Stadt Laupheim ist bis zu einer möglichen Änderung durch das Finanzamt an den Grundsteuermessbescheid gebunden.

    Bei Fragen und Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt. Eine Berichtigung der Grundstücksfläche kann nur vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid erfolgen. 

    Mir gehört das Grundstück nicht mehr. Warum erhalte ich den Grundsteuerbescheid?

    Die Stadt Laupheim setzt die Grundsteuer auf Grundlage der vom Finanzamt übermittelten Daten fest und ist an diese gebunden. Eventuell hat das Finanzamt noch keinen Änderungsbescheid diesbezüglich erlassen.

    Aufgrund des Kaufvertrags erstellt das Finanzamt automatisch einen neuen Messbescheid zum 1. Januar des auf den Kauf folgenden Jahres. Damit bleibt der bisherige Eigentümer auch im Fall eines unterjährigen Eigentumswechsel Steuerschuldner der gesamten Jahresgrundsteuer.

    Bis zur Bearbeitung durch das Finanzamt bleiben Sie steuerpflichtig. Sobald uns der neue Messbescheid des Finanzamts vorliegt, erhalten Sie von uns einen Aufhebungsbescheid. Bis dahin bezahlte Grundsteuer erstatten wir Ihnen dann von amtswegen.

    Ich möchte die Grundsteuer von meinem Konto abbuchen lassen.

    Das SEPA-Lastschriftmandat der Stadt Laupheim finden Sie hier.

    Bitte schicken Sie dieses ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück (das korrekte Buchungszeichen ist für die Zuordnung wichtig).

    Ich bin mit der Höhe der Grundsteuer nicht einverstanden. Wie kann ich mich dagegen wehren?

    Die Stadt Laupheim setzt die Grundsteuer auf Grundlage der vom Finanzamt übermittelten Daten fest und ist an diese gebunden. Einwendungen gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid sind an das Finanzamt zu richten.

    Hat die Stadt Ihrer Ansicht nach den falschen Messbetrag bzw. Hebesatz zu Grunde gelegt, so ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid schriftlich an die Stadt zu richten.  Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch per E-Mail bei der Stadt Laupheim nicht möglich ist.

    Muss ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen, auch wenn ich Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid /Grundsteuerwertbescheid eingelegt habe?

    Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig (und auch nicht sinnvoll).

    Die Stadt ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheides bzw. Grundsteuerwertbescheides gebunden. Wenn die Stadt beispielsweise den festgesetzten Messbetrag in ihren Grundsteuerbescheid richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid in der Regel erfolglos und wird von der Stadt kostenpflichtig zurückgewiesenen.

    Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von amtswegen entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahlte Grundsteuer erhalten Sie dann  automatisch zurück. Ein separater Widerspruch ist hierfür nicht notwendig.

    Muss ich die Grundsteuer trotz eingelegtem Einspruch beim Finanzamt bzw. Widerspruch bei der Stadt bezahlen?

    Ein Einspruch beim Finanzamt bzw. Widerspruch bei der Stadt entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Stadt in der Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück.

    Wann muss ich die Grundsteuer bezahlen?

    Die Fälligkeiten sind dem Grundsteuerbescheid zu entnehmen.

    In der Regel vierteljährlich: 15.02./15.05./15.08./15.11.
    Durch das spätere Bescheiddatum (26.02.2025) ergibt sich für den 15.02.2025 einmalig eine Sonderfälligkeit für das 1. Quartal zum 31.03.2025.

    Als Jahreszahler: 01.07.

    Bei Kleinbeträgen gelten Ausnahmen:
    Gesamtbetrag bis 15 € = Einmalzahlung am 15.08.
    Gesamtbetrag bis 30 € = je die Hälfte, fällig zum 15.02. + 15.08.

    Kann ich den Jahresbetrag in einem Betrag bezahlen?

    Sie können eine Jahreszahlung beantragen. Der Antrag für die Jahreszahlung muss bei der Stadt bis spätestens 30. September eingehen und gilt grundsätzlich erst ab dem Folgejahr. Für 2025 kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden.

    Sie können den Antrag per Post oder E-Mail stellen

    Warum muss ich die Grundsteuer in einem Betrag bezahlen?

    Das kann zwei Gründe haben:

    1. Sie hatten bei uns bislang eine Jahreszahlung beantragt. Diese Jahreszahlung haben wir weiterhin für Sie übernommen - dies können wir jedoch für die Zukunft auch wieder ändern und den Jahresbetrag auf die gesetzlichen Quartalszahlungen umstellen.
    2. Es handelt sich um einen Kleinbetrag. Bei einem Gesamtbetrag von 15 Euro wird die Grundsteuer einmal im Jahr  zum 15.08. fällig. Hier ist keine Änderung möglich.

    Bei Jahreszahlern: Ich kann den Jahresbetrag nicht auf einmal bezahlen. Welche Möglichkeiten habe ich?

    Die Jahreszahlung kann auf Quartalszahlung umgestellt werden.

    Bitte einen schriftlichen Antrag per E-Mail oder per Post an die Stadt Laupheim.

    Ich kann die Grundsteuerraten nicht auf einmal bezahlen. Welche Möglichkeiten gibt es?

    Es besteht bei einer erheblichen Härte die Möglichkeit auf Stundung mit Ratenzahlung.

    Bitte richten Sie einen schriftlichen Antrag per E-Mail oder per Post an die Stadt Laupheim.

    Hundesteuer

    • 1. Hund jährlich: 85,00 EUR
    • 2. Hund und jeder weitere Hund  jährlich: 170,00 EUR
    • Zwingersteuer jährlich: 255,00 EUR
    • Gefährlicher Hund (Kampfhunde) jährlich: 650,00 EUR

    Seit 01.01.2024

    Kindergartenbeitrag

    Die Höhe des Kindergartenbeitrages ist abhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.
    Eine Übersicht über die Elternbeiträge finden Sie in der der Rubrik Kinderbetreuung.

    Wasser und Abwasser

    Internetseite: Stadtwerke Laupheim

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