Landesbauordnung, der Arbeitsstättenverordnung und der Gaststättenverordnung dafür geeignet sein. Der Ausschank ist beispielsweise nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs liegen. Zusätzliche Räume
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Speisen oder Getränke zu sich nehmen. Auch ein Hotel-Restaurant oder eine Hotel-Bar mit Alkohol-Ausschank, die für alle öffentlich zugänglich ist, dürfen Sie nur mit einer Erlaubnis betreiben. Leiten Sie
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te im weiteren Sinne (z. B. Tee-, Kaffee und Süßwarenhandel, Nahrungser- gänzungsmittel), ohne Ausschank und Verkostung von Getränken Lohnsteuerhilfevereine Makler Medizinische Zweithaarversorgung Metzgereien [...] Verkostung) Wein- und Spirituosenverkauf (Di- rektvermarktung unmittelbar am Produktionsort, ohne Ausschank und Verkostung) Wochenmärkte, Verkaufsstände für landwirtschaftliche Erzeugnisse Zeitungen und
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gestrichen. 10. § 17b wird wie folgt gefasst: „§ 17b Lokale Alkoholverbote In der Alarmstufe II ist der Ausschank und Konsum von Alkohol auf von der zuständi- gen Behörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen
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von 1,5 Metern eingehalten werden; 3. auf dem Gelände der Sportstätte oder Sportanlage sind der Ausschank und der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt; erkennbar alkoholisierten Per- sonen ist
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ten (Gästetickets) ist untersagt; 5. auf dem Gelände der Sportstätte oder Sportanlage sind der Ausschank und der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt; erkennbar alkoholisierten Perso- nen ist
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Maßnahmen bei außergewöhnlich star- kem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen. (3) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist in den Inzidenzstufen 3 und 4 auf von den zuständigen Behörden festgelegten
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nach der Be- kanntmachung außer Kraft. § 17b Lokale Alkoholverbote In der Alarmstufe II ist der Ausschank und Konsum von Alkohol auf von der zuständigen Behörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen
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d; die Zulässigkeit des Warenver- kaufs nach Absatz 2 bleibt unberührt. § 1d Alkoholverbot Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgeleg- ten Verkehrs- und Begegn
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