chend. § 16 Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte sowie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe (1) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abho- langeboten und Lief [...] und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhan- delsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen [...] Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, 7. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen
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