ung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. (2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig. Wer eine solche Ver- anstaltung abhält, hat
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Abweichend von den allgemeinen Kontaktbeschränkungen und den Regelungen für Veranstaltungen sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept
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von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. (2) Abweichend von §§ 10 und 11 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hy
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von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. (2) Abweichend von §§ 10 und 11 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hy
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von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. (2) Abweichend von §§ 10 und 11 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hy
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