geändert mit Satzung vom 15.12.2003 und 27.09.2010 außer Kraft. Laupheim, 30.04.2013 Rainer Kapellen Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
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Umfang gegeben werden. Zuständig hierfür ist der/die Bürgermeister/in. IX. Zweckgebundene Spenden Zweckgebundene Spenden werden durch den/die Bürgermeister/in an Vereine weitergeben. X. Verfahrensregeln 1
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Umfang gegeben werden. Zuständig hierfür ist der/die Bürgermeister/in. IX. Zweckgebundene Spenden Zweckgebundene Spenden werden durch den/die Bürgermeister/in an Vereine weitergeben. X. Verfahrensregeln 1
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000 Einwohnern 75 % des jeweiligen Mittelbetrags der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der, der Ortschaft entsprechenden Gemeindegrößengruppe nach der aktuellen Fassung des AufwEntG
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die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister den Satzungsbeschlüssen nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf
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die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister den Satzungsbeschlüssen nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf
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Kämmerer und Erster Beigeordneter, ab 2016 mit der Erhebung zur Großen Kreisstadt als Erster Bürgermeister, tätig. Im Jahr 2017 wurde er zum neuen Oberbürgermeister gewählt. Sein Amt führte er voller [...] . An dem Gespräch nahmen der regionale Landtagsabgeordnete Klaus Burger sowie aus Riedlingen Bürgermeister Marcus Schafft, Ordnungs- amtsleiterin Claudia Schulze und Fachplaner Josef Grom teil. Aus der
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des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister – Stadt Laupheim, Marktplatz 1, 88471 Laup- heim – kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die
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des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister – Stadtverwaltung Laupheim, Marktplatz 1, 88471 Laupheim kostenfrei geliefert. Als Formblätter
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