öffentlichen Stellplätzen in den Parkgebührenzonen I und II (mit zunehmendem Anteil E-Fahrzeuge ggf. Anpassung notwendig) ▪ Beschränkung der vollständigen Befreiung von den Parkgebühren auf eine Parkdauer bis
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öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anl [...] dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Ge- sundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Te
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denen die einzelnen Veranstaltun- gen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Be- treibers für
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Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21.10.1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch die 3. Anpassungsverordnung vom 13.02.1989 (GBl. S. 101), wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Tübingen verordnet:
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öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anl [...] dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Ge- sundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Te
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denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Drit- ten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für
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dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Ge- sundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Te [...] entgegen § 16 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt oder dieses nicht umgehend anpasst oder eine Datenverarbeitung nicht durchführt. § 22 Übergangsvorschrift Für die Zählung der nach §
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