dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlas- senen Rechtsverordnungen unberührt. (2) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festge- legten öffentlichen Plätzen
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dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlas- senen Rechtsverordnungen unberührt. (2) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festge- legten öffentlichen Plätzen
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von 1,5 Metern eingehalten werden; 3. auf dem Gelände der Sportstätte oder Sportanlage sind der Ausschank und der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt; erkennbar alkoholisierten Per- sonen ist
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dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlas- senen Rechtsverordnungen unberührt. (2) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festge- legten öffentlichen Plätzen
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Maßnahmen bei außergewöhnlich star- kem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen. (3) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist in den Inzidenzstufen 3 und 4 auf von den zuständigen Behörden festgelegten
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