Umfang gegeben werden. Zuständig hierfür ist der/die Bürgermeister/in. IX. Zweckgebundene Spenden Zweckgebundene Spenden werden durch den/die Bürgermeister/in an Vereine weitergeben. X. Verfahrensregeln 1
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000 Einwohnern 75 % des jeweiligen Mittelbetrags der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der, der Ortschaft entsprechenden Gemeindegrößengruppe nach der aktuellen Fassung des AufwEntG
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des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister – Stadtverwaltung Laupheim, Marktplatz 1, 88471 Laupheim kostenfrei geliefert. Als Formblätter
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die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister den Satzungsbeschlüssen nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf
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die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister den Satzungsbeschlüssen nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf
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der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz
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mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten. Er/Sie ist somit zum/zur Oberbürgermeister/in Bürgermeister/in gewählt. x Kein Bewerber hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten. Deshalb ist
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Hundesteuer vom 06.12.1977 in der Fassung vom 15.12.1983 außer Kraft. Laupheim, 05.11.1996 Schick, Bürgermeister Satzung (S) Änderung (Ä) vom Öffentliche Bekanntmachung In Kraft ab am SZ-Nr. (S) 04.11.1996 01
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