ng und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.03.1994 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetzt) in Verbindung [...] Regelungen (1) Rasengräber stellen eine besondere Art einer naturnahen Bestattung dar. Auch das Umfeld der für diese Bestattungen ausgesuchten Rasenflächen soll in einem Natur belassenen Zustand verbleiben [...] Gebührenverzeichnis Die Gebühren für die Bestattung, Beisetzung und ähnliche Leistungen wie Umbettungen etc. sind privatrechtlich geregelt und werden direkt vom Bestatter abgerechnet. Nummer Amtshandlung/Ge
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Personennahverkehr; 6. die Sozial- und Gesundheitsverwaltung, Jugend und Sport, Friedhofs- und Bestattungswesen; 7. die Verwaltung öffentlicher Einrichtungen, Märkte, wirtschaftlicher Unternehmen bzw. von
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5530 Friedhofs- und Bestattungswesen - [THH 4] Große Kreisstadt Laupheim Produktbereich Produktgruppe 55 5530 Natur- und Landschaftspflege, Friedhofswesen Friedhofs- und Bestattungswesen - [THH 4] Produk [...] ukte werden diesem Bereich zugeordnet: 55.30.00 Friedhofs- und Bestattungswesen (incl. Jüdischer Friedhof) Allgemeine Ziele • Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren [...] Wohnsitz und ggf. auch sonstiger Personen • Bestattung aller Personen auf Antrag, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte
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von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. (2) Abweichend von §§ 10 und 11 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hy
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von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. (2) Abweichend von §§ 10 und 11 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hy
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Personennahverkehr; 6. die Sozial- und Gesundheitsverwaltung, Jugend und Sport, Friedhofs- und Bestattungswesen; Seite 4 von 14 7. die Verwaltung öffentlicher Einrichtungen, Märkte, wirtschaftlicher Unternehmen
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von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. (2) Abweichend von §§ 10 und 11 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hy
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