m. § 8 Abs. 2 GAVO öffentlich bekannt gemacht. Auskunft über die Bodenrichtwerte erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Marktplatz 1, Zimmer 324, Telefon 07392 704-271. Dort kann auch Einsicht
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m. § 8 Abs. 2 GAVO öffentlich bekannt gemacht. Auskunft über die Bodenrichtwerte erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Marktplatz 1, Zimmer 324, Telefon 07392 704-271. Dort kann auch Einsicht
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m. § 8 Abs. 2 GAVO öffentlich bekannt gemacht. Auskunft über die Bodenrichtwerte erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Marktplatz 1, Zimmer 324, Telefon 07392 704-271. Dort kann auch Einsicht
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m. § 8 Abs. 2 GAVO öffentlich bekannt gemacht. Auskunft über die Bodenrichtwerte erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Marktplatz 1, Zimmer 324, Telefon 07392 704-271. Dort kann auch Einsicht
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m. § 8 Abs. 2 GAVO öffentlich bekannt gemacht. Auskunft über die Bodenrichtwerte erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Marktplatz 1, Zimmer 324, Telefon 704-271. Dort kann auch Einsicht
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m. § 8 Abs. 2 GAVO öffentlich bekannt gemacht. Auskunft über die Bodenrichtwerte erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Marktplatz 1, Zimmer 324, Telefon 704-271. Dort kann auch Einsicht
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m. § 8 Abs. 2 GAVO öffentlich bekannt gemacht. Auskunft über die Bodenrichtwerte erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Marktplatz 1, Zimmer 324, Telefon 704-271. Dort kann auch Einsicht
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§ 8 Abs. 2 GAVO öffentlich be- kannt gemacht. Auskunft über die Bodenrichtwerte erteilt die Geschäftsstelle des Gutachteraus- schusses, Marktplatz 1, Zimmer 324, Telefon 704-271. Dort kann auch Einsicht
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Sie möchten ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe anmelden? Dann trägt die zuständige Handwerkskammer Sie in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfr
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Landeswappens sowie die Verwendung eines dem Landeswappen zum Verwechseln ähnlich sehenden Zeichens stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.
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