Baurecht/Bauordnung: Laupheim

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Baurecht/Bauordnung

Architekten- / Bauherren-Information

Sie haben sich entschlossen zu bauen. Die Baurechtsbehörde wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten.

Dies setzt voraus, dass bei Antragsstellung alle Unterlagen vollständig vorgelegt werden.

Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie bei der Baurechtsbehörde. Sie können diese auch hier am Bildschirm anschauen und herunterladen.
Es handelt sich nicht um unterschriftsfreie Formulare, Sie müssen deshalb ausgedruckt und mit der Unterschrift des Bauherren bei der Baurechtsbehörde eingereicht werden.

Für die digitale Einreichung baurechtlicher Anträge wird auf die Information "Vorgaben für das Einreichen digitaler Anträge (PDF-Datei)" hingewiesen. Wir bitten um Beachtung.

Über Service-BW können Sie Ihren Bauantrag digital einreichen. Hier finden Sie den Link für den Bauantrag sowie den Link für den Bauantrag im vereinfachten Verfahren. Bitte beachten Sie, dass eine vorherige Registrierung bei Service BW erforderlich ist, um Ihren Antrag zu stellen. 

Bitte bedenken Sie, dass jeder Bauantrag auf seine individuellen Besonderheiten hin überprüft werden muss. Es ist somit hilfreich möglichst viele Informationen über die örtlichen Gegebenheiten zu erhalten. Dazu gehören bsw. auch Baumstandorte. An dieser Stelle wird auf die Baumschutzsatzung (PDF-Datei)der Stadt verwiesen.

Hier finden Sie den Link, wenn Sie online eine Bauvoranfrage stellen möchten. 

Hier finden Sie den Link, wenn Sie Ihr Bauvorhaben online im Kenntnisgabeverfahren einreichen möchten.

Zum Abklären der Eckpunkte, die für ein baurechtliches Verfahren nötig sind, können Sie gern vorab das Gespräch mit den Bauverständigen Herrn Karey oder Herrn Lammer suchen. Diese  können bei der Frage beraten, welche Unterlagen gemäß der Landesbauordnung Baden-Württemberg und der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung einzureichen sind. Ggfs. können zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren noch Nachforderungen von Fachbehörden kommen. Die Baurechtsbehörde entscheidet schließlich nach Eingang aller Stellungnahmen der beteiligten Stellen unter Berücksichtigung möglicher erhobener Einwendungen über den Antrag auf Baugenehmigung bzw.  über die Bauvoranfrage.

Kontaktdaten:
Herr Karey, Telefonnummer: Tel. 07392 704-302, thorsten.karey(@)laupheim.de
Herr Lammer,Telefonnummer: Tel. 07392 704-250, hartmut.lammer(@)laupheim.de

Nachfolgend finden Sie Informationen und Vordrucke zu folgenden Themen:

Baugenehmigungsverfahren - mit online Einreichung

Hier finden Sie den Link für den Bauantrag.

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sind genehmigungspflichtig. Dies bestimmt die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen und zwar dann, wenn es sich um verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO) oder um ein Vorhaben nach dem Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) handelt. 

Wenn es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben handelt, muss ein Bauantrag bei der Baurechtsabteilung eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden. Zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren finden Sie die Erläuterungen unter 3. 

Dem Bauantrag im Genehmigungsverfahren sind folgende Unterlagen, die der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) entsprechen müssen, beizufügen: 

  • Lageplan (zeichnerischer und schriftlicher Teil)
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Bautechnische Nachweise oder falls nicht erforderlich Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • Bestellung eines Bauleiters
  • technische Angaben zu Feuerungsanlagen

Diese Bauvorlagen sind grundsätzlich von Fachleuten (Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern) entsprechend § 43 LBO anzufertigen. Die hierzu nötigen Formulare können Sie beim "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg" herunter laden.

 Zusätzliche Formulare erhalten Sie hier:

Kenntnisgabeverfahren - mit online Einreichung

Hier finden Sie den Link, wenn Sie Ihr Bauvorhaben online im Kenntnisgabeverfahren einreichen möchten.

Der Bauherr kann bei bestimmten Bauvorhaben auch das Kenntnisgabeverfahren in Anspruch nehmen. Dieses Verfahren spart Zeit und Geld. 

Als Hauptvoraussetzung für das Kenntnisgabeverfahren gilt, dass das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen muss, der nach dem 29.Juni 1961 rechtsverbindlich wurde oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt. 

Angewendet werden kann das Kenntnisgabeverfahren bei Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 - ausgenommen Gaststätten -, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind sowie für Nebengebäude und Nebenanlagen für die vorgenannten Vorhaben. 

Das Kenntnisgabeverfahren wird auch beim Abbruch von baulichen Anlagen durchgeführt.

Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr folgende Bauvorlagen einzureichen: 

  • Lageplan (zeichnerischer und schriftlicher Teil)
  • Bauzeichnungen
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • Bestätigung des Planverfassers und des Lageplanfertigers
  • Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft übernommen und einen geigneten Bauleiter bestellt hat mit Erklärung des Bauleiters

Diese Bauvorlagen sind grundsätzlich von Fachleuten (Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern) entsprechend § 43 LBO anzufertigen. Die hierzu nötigen Formulare können Sie beim „Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg“ herunter laden.

Zusätzliche Formulare erhalten Sie hier:

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - mit online Einreichung

Hier finden Sie den Link für den Bauantrag im vereinfachten Verfahren.

Das neu eingeführte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei den gleichen baulichen Anlagen wie beim Kenntnisgebeverfahren durchgeführt werden. 

Anders als beim Kenntnisgabeverfahren ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren aber auch außerhalb des Geltungsbereichs qualifizierter Bebauungspläne möglich.

Im Unterschied zum umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde wesentlich geringer. Zur Prüfung der Baurechtsbehörde gehört die Übereinstimmung der Vorhaben mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen, die Einhaltung der Abstandsvorschriften und die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen (Fachrecht). 

Auch soweit im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren keine Prüfung durch die Baurechtsbehörde vorgesehen ist, muss das Vorhaben allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Hierfür muss der Bauherr Sorge tragen.

Erforderliche Unterlagen: 

  • Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • technische Angaben über Feuerungsanlagen
 

Diese Bauvorlagen sind grundsätzlich von Fachleuten (Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern) entsprechend § 43 LBO anzufertigen. Die hierzu nötigen Formulare können Sie beim „Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg“ herunter laden.

Zusätzliche Formulare erhalten Sie hier:

Bauvoranfrage - mit online Einreichung

Hier finden Sie den Link, wenn Sie online eine Bauvoranfrage stellen möchten. 

Vor Einreichen des Bauantrages kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des geplanten Vorhabens erteilt werden. Wir bitten hierbei darum, maximal drei konkrete Fragen im Antrag zu formulieren. Eine zu offene bzw. zu pauschale Fragestellung erschwert uns die verbindliche Auskunft und liefert Ihnen als Antragssteller möglicherweise nicht die erwünschte Klärung des Anliegens.

In diesem Verfahren werden also Detailfragen zu Ihrem geplanten Bauvorhaben geprüft.

Der Bauvorbescheid ist rechtsverbindlich und gilt ebenfalls 3 Jahre wie die Baugenehmigung. 

Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der einzelnen Fragen erforderlich sind. 

Welche zusätzlichen Unterlagen für die Erteilung eines Bauvorbescheides noch erforderlich sind, klären Sie bitte mit dem zuständigen Sachbearbeiter vorher ab; dies erspart Ihnen Zeit und Kosten.

Diese Bauvorlagen sind grundsätzlich von Fachleuten (Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern) entsprechend § 43 LBO anzufertigen. Die hierzu nötigen Formulare können Sie beim „Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg“ herunter laden.

Zusätzliche Formulare erhalten Sie hier:

Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen

Werden im Baugenehmigungsverfahren die materiellen Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder der Landesbauordnung (LBO) nicht eingehalten, ist es möglich, durch Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung zu einer Baugenehmigung zu gelangen.

Baustatistik

Mit Ausnahme von Bagatellbauten werden die Bauvorhaben in der Baustatistik erfasst.

Die dazu erforderlichen Erhebungsbögen sind zusammen mit den Bauvorlagen einzureichen; sie werden nach Erteilung der Baugenehmigung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 

Sie haben die Auswahl unter folgenden Möglichkeiten: 

  • Sie können einen Erhebungsbogen für Baugenehmigungen online ausfüllen und anschließend ausdrucken
  • Sie können sich einen Blanko-Erhebungsbogen für Baugenehmigungen oder Abgang ausdrucken
  • Sie können die Erläuterungen für die Baugenehmigungs- oder die Abgangserhebung ausdrucken

Das hierzu nötige Formular können Sie beim „Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg“ herunter laden.

EWärmeG / GEG

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) /GEG

Bei Neubau und Gebäudesanierung sind verschiedene bundes- und landesrechtliche Vorgaben einzuhalten.

Informationen, Rechtsgrundlagen und Formulare zu

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) 2015 für Altbauten (seit 01.07.2015)

Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) 2020 (seit 01.11.2020)

finden Sie hier auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. 

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