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Das virtuelle Bauamt (ViBa)
ViBa / Die digitale Baugenehmigung
Die Verwaltung wird zunehmend digitaler. Auch hinsichtlich der Einreichung eines Bauantrags schreitet die Entwicklung voran. Das Land Baden-Württemberg hat hierzu das Virtuelle Bauamt (ViBa) von Mecklenburg-Vorpommern als „Einer für Alle“ (EfA) Lösung übernommen.
Die Stadt Laupheim nimmt an diesem Projekt teil. Wir möchten Sie über den aktuellen Entwicklungsstand informieren und aufzeigen, was in naher Zukunft noch auf Sie und uns zukommt.
Stufenplan bis zur vollständigen Digitalisierung des gesamten Baugenehmigungsverfahrens
Ab Ende Mai 2024:
Bauanträge sollen digital über das ViBa eingereicht werden. Hierfür ist eine Bund ID für Sie als Bauherr und ein Unternehmenskonto für den Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) erforderlich.
Die Kommunikation mit dem Bauherrn oder Entwurfsverfasser wird zukünftig direkt über die Plattform erfolgen.
Ab Mitte 2024:
Ab Mitte 2024 können Sie die Pläne im Rahmen der Nachbar-/ Angrenzerbeteiligung digital von zuhause aus einsehen.
Wichtige Änderung in der LBO:
Die Beteiligung angrenzender Nachbarinnen und Nachbarn wird auf Fälle begrenzt, in denen eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften erteilt werden soll.
Ab Juli 2024:
Ab 01.07.2024 wird die Stadt Laupheim Bauanträge digital über das virtuelle Bauamt annehmen. Ab diesem Zeitpunkt wird das gesamte Baugenehmigungsverfahren – von der Antragstellung bis zur Übermittlung der Baugenehmigung - bei der Stadt Laupheim digital ablaufen. In Zukunft ist auch angedacht, einen digitalen Genehmigungsstempel sowie die Freizeichnung online über ViBa BW zu erstellen, damit künftig komplett digital und ohne Papierausfertigung eine Übermittlung der genehmigten Pläne und des zugehörigen Gebührenbescheids möglich ist. Wann die digitalen Genehmigungsstempel rechtssicher über ViBa BW tatsächlich erzeugt werden können, ist derzeit jedoch noch nicht absehbar. Derzeit wird die letzte genehmigungsfähige Version der Planunterlagen noch in Papierform benötigt, um Stempel und Unterschriften darauf zu leisten. Hierfür bitten wir für diese Übergangszeit um Verständnis.
Bis 01.01.2025:
Bis 01.01.2025 wird es übergangsweise auch noch möglich sein, neben der Einreichung über ViBa die Einreichung des Bauantrags per E-Mail oder in Papierform (per Post) zu wählen. Dies sollte jedoch die Ausnahme bleiben und wird ab 01.01.2025 nicht mehr möglich sein. Ab dem Stichtag 01.01.2025 wird nur noch die Einreichung über ViBa BW möglich sein.
Bauanträge digital einreichen
Über folgenden Link kommen Sie direkt auf das ViBa der Stadt Laupheim. Bitte beachten Sie, dass hierüber Anträge für Laupheim und die zugehörigen Teilorte sowie für die Gemeinden der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) eingereicht werden können.
https://bw.digitalebaugenehmigung.de/laupheim/
Wir möchten Sie bitten, diese Plattform zum Einreichen Ihres Bauantrags zu nutzen und sich ein entsprechendes Benutzerkonto (Bund ID oder Unternehmenskonto) anzulegen. Ab dem 01.07.2024 ist das Einreichen der Antragsunterlagen über das ViBa bei der Stadt Laupheim möglich.
Untenstehend finden Sie die Anleitung mit allen grundsätzlichen Informationen, wie Sie sich ein Nutzerkonto anzulegen, um einen Bauantrag einreichen zu können.
Anleitung ViBa Laupheim (PDF-Datei)
Wir arbeiten derzeit noch weitere Anleitungen für Sie als Nutzer aus, um Ihnen die Einreichung der Unterlagen im ViBa zu erleichtern.
Folgende Leistungen können über ViBa-BW abgerufen werden
Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen beantragen
Ausnahme von der Veränderungssperre beantragen
Baubeginnsanzeige nach § 59 Abs. 2 LBO BW
Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO BW beantragen
Bauvoranfrage nach § 57 LBO BW beantragen
Kenntnisgabe des Abbruchs einer Anlage
Kenntnisgabe nach § 51 LBO BW
Teilbaugenehmigung nach § 61 LBO BW beantragen
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach §52 LBO
Verlängerung Baugenehmigung nach § 62 LBO beantragen
Verlängerung Bauvorbescheid nach §§ 57 Abs. 2, 62 LBO BW beantragen
Verlängerung Teilbaugenehmigung nach § 62 LBO beantragen
Nutzungsänderungen, Werbeanlagen und Versammlungsstätten können Sie unter „Baugenehmigung nach §58 Abs. 1 LBO BW beantragen“ einreichen.