Hauptbereich
Grund- & Gewerbesteuer
Hebesätze 2024:
- Grundsteuer A: 365 v. H. (Landwirtschaft)
- Grundsteuer B: 365 v. H. (unbebaute und bebaute Grundstücke)
- Gewerbesteuer: 365 v. H
Hebesätze ab 2025:
- Grundsteuer A: 365 v. H. (Landwirtschaft)
- Grundsteuer B: 300 v. H. (unbebaute und bebaute Grundstücke)
- Gewerbesteuer: 365 v. H
Die Grundsteuerbescheide 2025 werden voraussichtlich Ende Februar verschickt.
Informationen zur Grundsteuerreform
Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt erst ab dem 01.Januar 2025 als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.
Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer B (letztlich für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern nicht der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen) nach dem sogenannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt. Dieses basiert im Wesentlichen auf zwei Werten, der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Dieser Grundsteuerwert ist mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt also 0,91 Promille.
Der Steuermessbetrag wird, wie auch bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird, wie bisher, mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde/Stadt multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt.
Auch bei insgesamt angestrebter Aufkommensneutralität wird es allerdings zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen zu Belastungsverschiebungen kommen. D. h. es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig erachtet und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben wurde, die zwangsläufige Folge der Reform.
Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/.
Hundesteuer
- 1. Hund jährlich: 85,00 EUR
- 2. Hund und jeder weitere Hund jährlich: 170,00 EUR
- Zwingersteuer jährlich: 255,00 EUR
- Gefährlicher Hund (Kampfhunde) jährlich: 650,00 EUR
Seit 01.01.2024
Kindergartenbeitrag
Die Höhe des Kindergartenbeitrages ist abhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine einkommensabhängige Ermäßigung zu beantragen, soweit der Beitrag nicht von Dritten (z. B. Jobcenter, Jugendamt, Arbeitgeber) übernommen wird. Eine Überischt über die Elternbeiträge finden Sie in der der Rubrik Kinderbetreuung.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin, Tel. 07392/704-240.
Wasser
- Frischwasser: 1,94 EUR/m³ + 7 % Mwst.
- Grundgebühr: Wasserzähler Standard 2,66 EUR/Monat + 7 % Mwst.
- Wasserversorgungsbeitrag:
2,48 €/m² Nutzungsfläche + 7 % Mwst
Abwasser
- Schmutzwasser: 1,63 EUR/m³
- Niederschlagswassergebühr: 0,24 € pro m² versiegelte Fläche
Bei Einleitung in Kanäle, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind:
1,29 EUR/m³ - Abwasserbeitrag:
Kanal: 3,47 EUR/m² Nutzungsfläche
Kläranlage: 2,23 EUR/m² Nutzungsfläche