Hauptbereich
Grund- & Gewerbesteuer
Hebesätze ab 2025:
- Grundsteuer A: 365 v. H. (Landwirtschaft)
- Grundsteuer B: 300 v. H. (unbebaute und bebaute Grundstücke)
- Gewerbesteuer: 365 v. H
Hebesätze bis 2024:
- Grundsteuer A: 365 v. H. (Landwirtschaft)
- Grundsteuer B: 365 v. H. (unbebaute und bebaute Grundstücke)
- Gewerbesteuer: 365 v. H
Informationen zur Grundsteuerreform
Die Grundsteuerbescheide 2025 werden Ende Februar verschickt.
Beilage zu den Grundsteuerbescheiden 2025 (PDF-Datei) (PDF-Datei)
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer erstmals nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben.
Die Stadt Laupheim wird auf der Grundlage der neuen Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes unter Anwendung der neuen Hebesätze Ende Februar 2025 Grundsteuerbescheide verschicken, in denen die Höhe der neuen Grundsteuer ab dem Jahr 2025 festgesetzt wird.
Die Neuregelung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 zurück. Das Gericht stufte die bisherige Bewertung der Grundstücke als verfassungswidrig ein. Die Basis für die Berechnung der Grundsteuer, also die früheren Einheitswerte (ab 2025: Grundstückswerte) sind veraltet und ungerecht.
Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer B (letztlich für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern nicht der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen) nach dem sogenannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt. Dieses basiert im Wesentlichen auf zwei Werten, der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Dieser Grundsteuerwert ist mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt also 0,91 Promille.
Der Grundsteuerwert und die Steuermesszahl wird - wie schon bisher - durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird - wie bisher - mit dem jeweiligen Hebesatz der Stadt multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt.
Auch bei insgesamt angestrebter Aufkommensneutralität wird es allerdings zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen zu Belastungsverschiebungen kommen. D. h. es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig erachtet und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben wurde, die zwangsläufige Folge der Reform.
FAQ zur Grundsteuerreform
Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025 haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengestellt.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie uns an steueramt(@)laupheim.de oder rufen Sie uns an: Telefonnummer: 07392 704-186.
Hundesteuer
- 1. Hund jährlich: 85,00 EUR
- 2. Hund und jeder weitere Hund jährlich: 170,00 EUR
- Zwingersteuer jährlich: 255,00 EUR
- Gefährlicher Hund (Kampfhunde) jährlich: 650,00 EUR
Seit 01.01.2024
Kindergartenbeitrag
Die Höhe des Kindergartenbeitrages ist abhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.
Eine Übersicht über die Elternbeiträge finden Sie in der der Rubrik Kinderbetreuung.
Wasser und Abwasser
Internetseite: Stadtwerke Laupheim