Pflanzrückschnitt: Laupheim

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)
Texte folgen noch
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Wetter
Di, 19. März 2024
11 °C
Überwiegend bewölkt

Hauptbereich

Pflanzrückschnitt

Pflanzrückschnitt im öffentlichen Raum

Nach den Vorschriften des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (§ 28, Absatz 2)  sind Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, dass Anpflanzungen den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen. Auch Nichteigentümer, denen die Pflege oder der Schnitt von Anpflanzungen z.B. als Mieter oder Pächter obliegt, stehen diesbezüglich in der Verantwortung.

Anpflanzungen aller Art wie z.B. Hecken, Bäume oder Sträucher, die in öffentliche Verkehrsflächen (Gehwege, Fahrbahnen, Plätze) hineinragen, müssen zurückgeschnitten, ausgeästet oder erforderlichenfalls beseitigt werden, damit die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht behindert oder gefährdet wird. Insbesondere Hecken sind bis auf die Grundstücksgrenze zurück zu schneiden. Dabei ist auf den zulässigen Zeitraum zu achten. Entsprechende Rückschnitte sind jährlich nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz  nur im Zeitraum von 1. Oktober bis 29. Februar zulässig.       

Ein Rückschnitt ist auch außerhalb dieses geschützten Zeitraumes zulässig, wenn durch die Vegetation eine Verkehrsgefährdung vorliegt. Eine Verkehrsgefährdung liegt vor allem dann vor, wenn Fußgänger aufgrund des hereinragenden Bewuchses auf die Fahrbahn ausweichen müssen, bzw. wenn der Begegnungsverkehr von Radfahrer/Fußgänger oder Fußgänger/Fußgänger zum Ausweichen auf die Fahrbahn zwingt.

Artenschutzrechtliche Fragen beim Bestand von Nestern o.ä. sind mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Biberach vorab zu klären. (Amt für Bauen und Naturschutz – poststelle(@)biberach.de)

Über öffentlichen Verkehrsflächen müssen wie in der Grafik dargestellt, stets folgende lichte Höhen freigehalten werden: 2,50 m über Geh- und Radwegen und 4,50 m über Fahrbahnen.

 

Bitte beachten Sie: Die genannten Informationen zu Rückschnitten beziehen sich auf Anpflanzungen, die aus privaten Grundstücken auf öffentliche Verkehrsflächen (Radwege, Gehwege, Fahrbahnen, Plätze) hineinragen.

Anpflanzungen, die zwischen zwei oder mehreren privaten Grundstücken bestehen, sind privatrechtlich im Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg geregelt und deshalb von den o.g. Regelungen nicht betroffen.

Private Ansprüche auf Rückschnitt durch den Nachbarn usw. sind daher nicht über die Stadt Laupheim, sondern ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes einzufordern.

Wir empfehlen Ihnen hierzu auch diese Broschüre, in der das Nachbarrechtsgesetz und die gängigsten Fälle anhand von Beispielen erläutert werden.

Zurück zur Übersicht