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Pflanzrückschnitt im öffentlichen Raum
Nach den Vorschriften des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (§ 28, Absatz 2) sind Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, dass Anpflanzungen den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen. Auch Nichteigentümer, denen die Pflege oder der Schnitt von Anpflanzungen z.B. als Mieter oder Pächter obliegt, stehen diesbezüglich in der Verantwortung.
Anpflanzungen aller Art wie z.B. Hecken, Bäume oder Sträucher, die in öffentliche Verkehrsflächen (Gehwege, Fahrbahnen, Plätze) hineinragen, müssen zurückgeschnitten, ausgeästet oder erforderlichenfalls beseitigt werden, damit die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht behindert oder gefährdet wird. Insbesondere Hecken sind bis auf die Grundstücksgrenze zurück zu schneiden. Dabei ist auf den zulässigen Zeitraum zu achten. Entsprechende Rückschnitte sind jährlich nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz nur im Zeitraum von 1. Oktober bis 29. Februar zulässig.
Ein Rückschnitt ist auch außerhalb dieses geschützten Zeitraumes zulässig, wenn durch die Vegetation eine Verkehrsgefährdung vorliegt. Eine Verkehrsgefährdung liegt vor allem dann vor, wenn Fußgänger aufgrund des hereinragenden Bewuchses auf die Fahrbahn ausweichen müssen, bzw. wenn der Begegnungsverkehr von Radfahrer/Fußgänger oder Fußgänger/Fußgänger zum Ausweichen auf die Fahrbahn zwingt.
Artenschutzrechtliche Fragen beim Bestand von Nestern o.ä. sind mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Biberach vorab zu klären. (Amt für Bauen und Naturschutz – poststelle(@)biberach.de)
Über öffentlichen Verkehrsflächen müssen wie in der Grafik dargestellt, stets folgende lichte Höhen freigehalten werden: 2,50 m über Geh- und Radwegen und 4,50 m über Fahrbahnen.
Bitte beachten Sie: Die genannten Informationen zu Rückschnitten beziehen sich auf Anpflanzungen, die aus privaten Grundstücken auf öffentliche Verkehrsflächen (Radwege, Gehwege, Fahrbahnen, Plätze) hineinragen.
Anpflanzungen, die zwischen zwei oder mehreren privaten Grundstücken bestehen, sind privatrechtlich im Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg geregelt und deshalb von den o.g. Regelungen nicht betroffen.
Private Ansprüche auf Rückschnitt durch den Nachbarn usw. sind daher nicht über die Stadt Laupheim, sondern ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes einzufordern.
Wir empfehlen Ihnen hierzu auch diese Broschüre, in der das Nachbarrechtsgesetz und die gängigsten Fälle anhand von Beispielen erläutert werden.