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Gutscheinkarte für den Landesfamilienpass jetzt abholen
Die Gutscheinkarten 2024 für den Landesfamilienpass können ab sofort beim Einwohnermeldeamt der Stadt Laupheim und bei den Ortsverwaltungen nach Vorlage des Landesfamilienpasses abgeholt werden. Hier gibt es auch weitergehende Informationen zum Landesfamilienpass. Die Gutscheine gelten für die im Landesfamilienpass aufgeführten Personen. Der Landesfamilienpass ist einkommensunabhängig.
Anspruch auf den Landesfamilienpass haben:
• Familien, mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben;
• Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben;
• Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind (mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung), die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben;
• Familien, die Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Hartz IV-berechtigt sind und die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben;
• Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Neben der „Berechtigten Person“ können auch vier weitere erwachsene „Begleitpersonen“ eingetragen werden. Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich. Hiervon können bei Ausflügen aber höchstens jeweils zwei ausgewählt werden, die die Vergünstigung des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen können.
Der Landesfamilienpass kann bei der Stadt Laupheim bequem von daheim aus über Service BW, dem Bürgerserviceportal des Innenministeriums, beantragt werden.
Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte 2024 und unter Vorlage des Landesfamilienpasses bis zu 25-mal im Jahr 2024 die staatlichen Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenfrei oder zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Bei jedem Besuch ist der entsprechende Gutschein einzulösen.
Mittlerweile bieten auch viele nicht-staatliche und kommunale Einrichtungen Inhabern eines Landesfamilienpasses einen kostenfreien oder ermäßigten Eintritt in die jeweilige Einrichtung an. Diese Angebote müssten gegebenenfalls vor Ort erfragt werden.
Die Stadtverwaltung empfiehlt, sich zuvor im Internet oder telefonisch beim jeweiligen Anbieter über die Öffnungszeiten und die Eintrittspreise zu informieren.
Eine Liste aller Staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg sowie aller nicht staatlichen Einrichtungen, die für Passinhaber einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, ist auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration (Detaillierte Listen mit allen Einrichtungen www.sozialministerium-bw.de > Soziales > Familie > Leistungen > Landesfamilienpass) zu finden.
Sobald die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, muss der Landesfamilienpass bei der Stadtverwaltung Laupheim abgegeben werden.